1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] in das Gesetz eingefügt und trat zum 1.1.2005 in Kraft und ist seitdem mehrfach geändert worden.

Durch das ModBeStVerfG v. 18.7.2016 ist die Vorschrift an den durch dasselbe Gesetz neu eingefügten § 93c AO[2] angeglichen worden, der als allgemeine Vorschrift für alle Daten gilt, die von mitteilungspflichtigen Stellen ab Vz 2017 (bisher: Mitteilungspflichtige) an die Finanzverwaltung oder andere Stellen, z. B. die zentrale Stelle (ZfA), zu übermitteln sind.

Das BetrRentStG v. 17.8.2017[3] hat in Abs. 1 Nr. 6 zwei (statt bisher ein) gesonderte Merkmale eingefügt und in Abs. 5 die Sätze 1 und 2 um Hinweise auf § 93c AO ergänzt.

Das JStG 2018 v. 11.12.2018[4] hat den Verweis in Abs. 5 S. 1 redaktionell insoweit geändert, dass der Verweis auf § 93c AO nicht mehr über Abs. 1 S. 1 erfolgt, sondern dass direkt auf § 93c AO verwiesen wird. In Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ist eingefügt worden, dass zwei gesonderte Merkmale erst ab dem 1.1.2019 gelten. In Abs. 2 S. 2 wird das Wort "Bundeszentralamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

Mit dem 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[5] wurde in Abs. 2 S. 8 das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[6] wurde in Abs. 1 S. 1 eine Nr. 8 eingefügt, wonach ab 1.1.2022 die durch Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge der Finanzverwaltung zu übermitteln sind.

Durch das GrundrentenG v. 12.8.2020[7] ist ein Abs. 6 eingefügt worden. Die zentrale Stelle ist danach ab Vz 2021 berechtigt, in den Fällen des § 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln.

[1] BStBl I 2004, 554.
[2] BGBl I 2016, 1679; zur Anwendung s. Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577: Die wesentlichen Neuerungen in der AO nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.
[3] BGBl I 2017, 3214; Harder-Buschner, NWB 2017, 2417.
[4] BGBl I 2018, 2338.
[5] BGBl I 2019, 1626; BR-Drs. 380/19 B; BT-Drs. 380/19.
[6] BGBl I 2020, 3096.
[7] BGBl I 2020, 1879.

1.2 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 1a

Die Vorschrift verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund), die landwirtschaftliche Alterskasse[1], die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten (§ 10 EStG Rz. 62ff.), und die Anbieter i. S. d. § 80 EStG, somit alle Träger von Rentenleistungen, der ZfA (§ 81 EStG) bestimmte Daten mitzuteilen, um die vollständige steuerliche Erfassung aller Rentenfälle für die Zukunft zu sichern.[2]

Die ZfA übermittelt die Daten an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde (z. B. Landesrechenzentren), die im automatisierten Verfahren eine Vorauswahl trifft und das Ergebnis dem zuständigen FA mitteilt.[3] Das Meldeverfahren soll damit dem Verifikationsprinzip Rechnung tragen, wonach die Finanzbehörden für eine gleichmäßige Durchführung der Gesetze und Erhebung der Steuer sorgen müssen, um eine Belastungsgleichheit herzustellen.[4]

Das BZSt ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. c FVG[5] u. a. zuständig für die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, und die Gewährung der Alterszulage nach Abschnitt XI des EStG. Das BZSt bedient sich zur Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese ZfA i. S. d. § 81 EStG ist, im Weg der Organleihe.

Nach § 52 Abs. 38a EStG a. F. konnte das BZSt den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Durch BMF v. 28.10.2008[6] ist bestimmt worden, dass für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 die Rentenbezugsmitteilungen in dem Zeitraum v. 1.10. bis 31.12.2009 zu übermitteln sind.

Ab dem Veranlagungsjahr 2009 muss die Mitteilung bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr der Rentenzahlung folgt, versendet werden. Ab Vz 2017 ergibt sich der Zeitpunkt der Übermittlung aus § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar zu übermitteln sind.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat sich mit dem Übermittlungsverfahren gegen einen Quellensteuerabzug bei den Renten entschieden. Von in 2004 ca. 14 Mio. Rentenbeziehern waren lediglich ca. 3,3 Mio. (23 %) mit ihren Renteneinkünften steuerpflichtig.[7] Eine Steuerfestsetzung konnte sich daher bei den nicht steuerbelasteten Rentnern nur beim Bezug anderer Einkünfte ergeben, die aber für den Quellensteuerabzug nicht erkennbar sind. Ein Steuerabzug würde daher in sehr vielen Fällen, in denen die Steuer auf 0 EUR festzusetzen wäre, zu einer Veranlagung nur zum Zweck der Erstattung führen, also in 2018 zu über 15 Mio. Veranlagungen, die überflüssig sind. Daher ist das Meldeverfahren nach wie vor sinnvoll.

[1] Ab 1.1.2013 Neuregelung durch das LSV-NOG v. 12.4.2012; zuvor ...

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