Rn 37
Insoweit auf einzelnen Gegenständen Zölle und Steuern ruhen (Sachhaftung nach § 76 AO) besteht an den jeweiligen Gegenständen ein Absonderungsrecht.[78] Eine Beschlagnahme ist für die Entstehung des Absonderungsrechtes nicht erforderlich.[79] Ist die Beschlagnahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, schließt dies das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 aus.[80]Kollidieren an den Gegenständen mehrere Absonderungsrechte geht das Absonderungsrecht des Fiskus vor.[81] Unter den besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung können jedoch diese Absonderungsrechte beseitigt werden.[82]
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