Rn 30

Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung führt gem. § 27 Abs. 1 ZVG ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Beitritt des Gläubigers zum laufenden Verfahren der Zwangsversteigerung. Abs. 2 des § 27 ZVG stellt klar, dass der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, dieselben Rechte hat, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. Der Beitritt eines zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubigers zu einem Verfahren der Zwangsversteigerung, das auf Antrag des Insolvenzverwalters eröffnet wurde ("Verwalterversteigerung"), ist ebenso zulässig wie der Beitritt des Insolvenzverwalters zu einem aufgrund eines Antrags eines Gläubigers bereits eröffneten Zwangsversteigerungsverfahren ("Vollstreckungsversteigerung").[52]

[52] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 141 f., mit ausf. Darstellung des Streitstandes, dazu Rn. 135 ff.; siehe auch Kübler/Prütting/Bork-Flöther, § 165 Rn. 12; Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 27 Rn. 1; dies generell ablehnend HambKomm-Büchler, 3. Aufl. 2009, § 165 Rn. 20; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 172 Rn. 7.1.

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