(1) 1Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuß für Berufsbildung errichtet. 2Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden. 3Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden müssen in Fragen des Schulwesens sachverständig sein.

 

(2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. 2Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. 3Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 4Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 5Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 6Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

 

(3) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. 2Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

 

(4) 1Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. 3Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. 4An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.

 

(5) 1Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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