5.11.1 Firma, Warenzeichen, Verbandszeichen

 

Rz. 48

Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Der Firmenname ist untrennbar mit dem Handelsgeschäft verbunden, sodass er nicht selbstständig pfändbar ist. Gleiches gilt für das eingetragene Warenzeichen[1] und für Verbandszeichen.[2]

[1] § 1 WZG.
[2] § 17 WZG.

5.11.2 Handelsgeschäft, Unternehmen, Betrieb

 

Rz. 49

Das gewerbliche Unternehmen (Handelsgeschäft, Betrieb) ist die Gesamtheit der damit verbundenen Rechte und Sachen. Als Ganzes ist es nicht pfändbar, sondern die Vollstreckung kann nur in einzelne Sachen oder Rechte erfolgen.

5.11.3 Lizenzen

 

Rz. 50

Eine Lizenz ist die vertragliche Gestaltung der Benutzung oder Ausnutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen). Nur wenn nach dem Vertragsinhalt die Übertragbarkeit der Lizenz vorgesehen ist, ist das Recht nach § 321 AO pfändbar. Außerdem sind die Lizenzgebühren nach § 309 AO pfändbar.[1]

[1] S. aber § 319 AO i. V. m. § 850i ZPO, Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 850i ZPO zum Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte.

5.11.4 Patente

 

Rz. 51

Das Recht des Erfinders auf das Patent[1], das Anwartschaftsrecht auf Erteilung des Patents für die angemeldete Erfindung[2] sowie das Recht aus dem Patent[3] sind übertragbar[4] und damit auch pfändbar. Das Zusatzpatent[5] ist rechtlich selbstständig und muss gesondert gepfändet werden.

5.11.5 Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken

 

Rz. 52

Das Urheberrecht am angemeldeten Gebrauchsmuster[1], am angemeldeten Geschmacksmuster[2] und an Marken und sonstigen Kennzeichen[3] ist übertragbar[4] und damit pfändbar.

5.11.6 Urheberrecht

 

Rz. 53

Die Urheberrechte an Werken der Lit., Wissenschaft und Kunst sind nach § 321 AO pfändbar, soweit sich aus den §§ 112119 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nichts Abweichendes ergibt.

5.11.7 Internet-Domain

 

Rz. 54

Gegenstand einer Pfändung nach § 321 Abs. 1 AO kann eine Internet-Domain sein. Gepfändet werden hierbei die Ansprüche gegen die Vergabestelle.[1] Diese Auffassung hat der BFH bestätigt.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 8.

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