Rz. 29

Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam.[1] Diese Maßnahmen können insbesondere bestehen in einer Abtretung, einer Einziehung oder Aufrechnung.

 

Rz. 30

Verfügungen und Maßnahmen, die die Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers nicht beeinträchtigen, sind zulässig und wirksam. So kann der Vollstreckungsschuldner insbesondere den Drittschuldner auf Zahlung verklagen, allerdings nur auf die Feststellung des Rechts bzw. Zahlung an den Vollstreckungsschuldner auf eine Hinterlegung. Pfändungsgegenstand ist nur die jeweilige Forderung, nicht jedoch das dieser Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Dieses kann der Vollstreckungsschuldner verändern. So kann er etwa sein Arbeitsverhältnis kündigen. Gegen die Pfändungsverfügung hat der Vollstreckungsschuldner den Einspruch nach §§ 347ff. AO, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Einstweiliger Rechtsschutz wird gewährt durch eine Aussetzung der Vollziehung.[2]

[1] Sog. relatives Verfügungsverbot; s. §§ 135, 136 BGB;Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 136 BGB Rz. 1ff.

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