Rz. 3

§ 306 Abs. 1 bestimmt Besonderheiten für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge. Der Begriff des Ersatzteils ist dabei in § 68 LuftRG definiert. Es sind dies alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen sowie Teile dieser Gegenstände und andere Gegenstände, die zum Einbau in Luftfahrzeuge bereitgehalten werden.[1]

 

Rz. 4

Anwendung findet § 306 Abs. 1 AO jedoch nur auf solche Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht nach § 71 LuftRG erstreckt. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die Ersatzteile in einem Ersatzteillager befinden und in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs zumindest nach der Einbringung gelangen. Folglich gilt die Sondervorschrift nicht für alle Ersatzteile, sondern nur für solche, die sich in einem örtlich bestimmten Ersatzteillager befinden.[2] Diese Ersatzteile unterliegen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und nicht – wie sich aus § 322 AO herleiten ließe – wie die Luftfahrzeuge selbst einer Immobiliarzwangsvollstreckung.[3]

 

Rz. 5

Sofern § 306 Abs. 1 AO Anwendung findet, normiert ferner § 100 LuftRG Spezialregelungen, die vor allem die Ermittlung des Mindestgebots und die Hinterlegung des Erlöses beim Vollstreckungsgericht betreffen.[4] Zuständiges Amtsgericht ist dabei nach § 100 Nr. 1 LuftRG stets das Amtsgericht Braunschweig, da das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrtbundesamt seinen Sitz hat, für die Vollstreckung zuständig ist.[5] Ferner tritt – wie Abs. 1 ausdrücklich bestimmt – an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 7.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 306 AO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 8.
[4] Einzelheiten bei Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 10ff.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 10.

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