Rz. 1

§ 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, wäre eine Vollstreckung in diese nur im Weg der Vollstreckung in das Grundstück möglich. Um hier die Vollstreckung bereits vor der Erntezeit nach den Regelungen über bewegliche Sachen zu ermöglichen, schafft die AO hierzu Sonderregelungen. So können diese gepfändeten ungetrennten Früchte nicht nur gesondert gepfändet, sondern auch bereits versteigert werden.[4] Ergänzende Bestimmungen für die Pfändung von Früchten auf dem Halm finden sich in Abschn. 39 VollzA sowie auch in Abschn. 45 VollzA[5], der verschiedene Aspekte der Pfändung bei Landwirten betrifft.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 810 ZPO Rz. 1ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 2.
[4] s. § 304 AO.
[5] BStBl I 1980, 194.

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