Rz. 4

Die unter der Bezeichnung "Steuer- bzw. Zollfahndung" (zukünftig abgekürzt als Fahndung bezeichnet) von den Finanzbehörden ausgeübte Tätigkeit wurde in § 208 AO auf Vorschlag des Finanzausschusses[1] ins Gesetz aufgenommen worden.[2]

Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019.[3] Die Ersetzung des Wortes "Zollfahndungsämter" in den Abs. 1 und 2 erfolgte aus redaktionellen Gründen und lautet nunmehr "Behörden des Zollfahndungsdienstes".[4] Damit wird die Bezeichnung der Behörde in § 208 AO angepasst an die gängige Behördenbezeichnung im ZfdG.

 

Rz. 5

Zweck der Vorschrift ist im Hinblick auf die Doppelaufgabe der Finanzbehörden (s. Rz. 1) nach der Formulierung des Ausschussberichts (s. Rz. 4) die gesetzliche Klärung der Frage, "in welchen Fällen die Steuerfahndung tätig werden kann und nach welchen Vorschriften sich das Verfahren bei der Durchführung von Steuerfahndungsmaßnahmen richtet" (s. hierzu Rz. 10). Diesem Ziel wird die Vorschrift allerdings nicht vollständig gerecht.[5]

[1] BT-Drs. 7/4292, 36.
[2] Wolter, INF 1975, 397.
[3] BGBl I 2019, 2451.
[4] BT-Drs. 19/13436, 193.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 15; Schick, in HHSp, AO/FGO, § 208 AO Rz. 2f.

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