Rz. 2

Die von der AO zur Erfüllung der strafprozessualen Aufgabe (s. Rz. 1) vorgesehene Organisationsstruktur der Finanzbehörde orientiert sich an den Organisationsstrukturen im Justizbereich. Die Strafverfolgung und Ermittlung im Strafverfahren[1] obliegt der Staatsanwaltschaft.[2] Diese ist "Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens".[3]

Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen gem. § 161 S. 1 StPO selbst durchführen oder durch die Behörden oder Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Hierzu sind in der Polizeiorganisation nach § 152 GVG besondere "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" zu bestellen. Der Schwerpunkt der eigentlichen Ermittlungsarbeit liegt im polizeilichen Bereich. Die Behörden oder Beamten des Polizeidienstes haben nach § 163 Abs. 1 StPO die eigene Pflicht, Straftaten zu erforschen. Ihnen obliegt der sog. "erste Zugriff", nicht aber die Lenkung und der Abschluss des Verfahrens. Diese Grundverantwortung verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.[4]

 

Rz. 3

Soweit § 386 AO der Finanzbehörde eine eigene Ermittlungskompetenz für Steuerstraftaten einräumt[5], nimmt nach § 399 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft (s. Rz. 2) wahr. Finanzbehörde im strafprozessualen Sinn sind nach § 386 Abs. 1 AO das FA, das Hauptzollamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse.[6] Im Zug der fachlichen Spezialisierung und Zentralisierung gem. § 387 Abs. 2 AO wird diese Aufgabe überwiegend von zentralisierten "Strafsachenstellen" wahrgenommen.

Die strafprozessualen polizeilichen Aufgaben (s. Rz. 2) werden gem. § 404 AO den "Fahndungsstellen" zugewiesen, d. h. den Zollfahndungsämtern oder den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen, deren Amtsträger nach § 404 S. 2 AO kraft Gesetzes die Rechtsstellung von "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" (s. Rz. 2) haben.

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