Rz. 2a

§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG i. d. F. des JStG 2009[1] nimmt bei Betrieben gewerblicher Art Dauerverlustgeschäfte i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 2 KStG, die Bereiche der Daseinssorge betreffen, von den Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Die verstößt nach Ansicht des BFH[2] gegen das Beihilfenverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dies überzeugt. Es handelt sich um eine selektive Begünstigung bestimmter Betriebe gewerblicher Art.[3] Insbesondere befinden sich die Betriebe gewerblicher Art bei diesen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge nicht in einer rechtlichen oder tatsächlichen Sondersituation.[4] Auch liegen Rechtfertigungsgründe, die dem Steuersystem inhärent sind, nicht vor.[5] Ebenso greift die sog. Altmark-Ausnahme[6] nicht, weil § 8 Abs. 7 S. 2 KStG keine klar umrissene gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung enthält.[7] Bei diesem Verstoß gegen das Beihilfenverbot besteht mangels vorangegangener Notfizierung durch Deutschland nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV ein anfängliches Durchführungsverbot mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung der Begünstigten nach Art. 16 VO (EU) 2015/1589.[8]

[1] BGBl I 2008, 2794.
[3] Allgemein zum Maßstab auch im Folgenden EuGH v. 21.12.2016, C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, World Duty Free Group, Rz. 54.
[6] Grundlegend EuGH v. 24.7.2003, C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Rz. 88-93.
[8] Hierauf ebenfalls hinweisend Märtens, jurisPR-SteuerR 49/2019 Anm. 1, unter C. III. und IV.

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