Rz. 20

Sofern ein Nachlasspfleger bestellt ist und dieser gem. § 31 Abs. 6 ErbStG die Steuererklärung abgegeben hat, ist diesem – als gesetzlichem Vertreter für die unbekannten Erben[1] – der Steuerbescheid gem. § 32 Abs. 2 ErbStG bekannt zu geben.[2] Die gesetzliche Vertretung des Erben endet erst, wenn das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben hat. Das FA kann die Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die sich aus der Unbekanntheit der Erben ergebenden Folgen z. B. für die Steuerklasse und die Höhe der Freibeträge schätzen; wegen der insoweit bestehenden Unsicherheiten wird die Erbschaftsteuer im Regelfall gem. § 165 Abs. 1 S. 1 AO festzusetzen sein.[3] Vor einer solchen Schätzung muss das FA dem Nachlasspfleger eine angemessene Zeit zur Erbenermittlung und Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 und § 90 AO einräumen.[4]

 

Rz. 21

Ist dies noch nicht geschehen, so hat die Bekanntgabe auch dann gegenüber dem Nachlasspfleger zu erfolgen, wenn die Erben im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids bereits bekannt sind.[5] Inhaltsadressat des Erbschaftsteuerbescheids sowie Einspruchsführer und Beteiligte im Finanzrechtsstreit sind die unbekannten Erben.[6]

 

Rz. 22

Aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStDV[7] haben die Gerichte den zuständigen Finanzämtern nunmehr auch die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung anzuzeigen. Damit soll den Finanzämtern die Prüfung erleichtert werden, ob eine Bekanntgabe nach § 32 ErbStG zu erfolgen hat.

 

Rz. 23

Nach § 32 Abs. 2 S. 2 ErbStG finden bezüglich des Nachlasspflegers § 32 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG entsprechende Anwendung. Die Ausführungen in den Rz. 9 ff. gelten daher auch für den Nachlasspfleger.

 

Rz. 24–29

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge