Rz. 42
Das BVerfG musste sich in der Vergangenheit bereits 3 Mal mit der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes befassen. Die angegriffenen Regelungen wurden dabei jeweils für verfassungswidrig erklärt (allerdings immer nur mit Wirkung für die Zukunft).
Rz. 43
In der 1. Entscheidung aus dem Jahr 1995[1] ging es vor allem um die ungleiche Bewertung von Grundvermögen (Einheitsbewertung) und Kapitalvermögen. Die Besteuerung von unternehmerischem Vermögen war unmittelbar nicht Gegenstand der Entscheidung. Das BVerfG hat aber bereits damals darauf hingewiesen, dass (mittelständische) Betriebe in besondere Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet sind.
Rz. 44
In der 2. Entscheidung aus dem Jahr 2006[2] hat das BVerfG verlangt, dass alle Vermögenswerte einheitlich mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Die (damalige) Bewertung von unternehmerischem Vermögen mit den (niedrigen) Steuerwerten war nicht verfassungsgemäß. Eine steuerliche Verschonung des Erwerbs von unternehmerischem Vermögen sei verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings müsse klar zwischen Bewertung und Verschonung getrennt werden. Die Verschonung muss zielgenau und transparent erfolgen.
Rz. 45
In seiner 3. Entscheidung aus dem Jahr 2014[3] hat das BVerfG die grundsätzliche Zulässigkeit einer steuerlichen Verschonung des Erwerbs von unternehmerischen Vermögen anerkannt, die konkrete Ausgestaltung aber als unverhältnismäßig und übermäßig kritisiert.
Rz. 46
Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016"[4] hat der Gesetzgeber erneut versucht, ein verfassungskonformes ErbStG zu schaffen.
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