![Finanzgerichtsordnung / § 4 [Entsprechende Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes] Finanzgerichtsordnung / § 4 [Entsprechende Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes]](/statics/205/images/icons/16.png)
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
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