Leitsatz

* Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 40 Abs. 2 FGO , § 62 FGO , § 709 Abs. 1 BGB , § 714 BGB

 

Sachverhalt

Das FA hatte A als einem der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) A und B den die GbR betreffenden Umsatzsteuerbescheid bekannt gegeben. A erhob namens der GbR (Klägerin) erfolglos Klage. Gegen die Entscheidung – insbesondere auch die Kostenentscheidung – richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil beide Fragen – Klagebefugnis und Prozessvollmacht – bereits mehrfach entschieden sind.

 

Hinweis

Es handelte sich zwar nur um eine Nichtzulassungsbeschwerde; weil das Problem in der Praxis häufiger auftritt und ein Fehler kostspielig sein kann, erscheint ein Hinweis sinnvoll.

Will ein Prozessbevollmächtigter namens eines Rechtsträgers (hier: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) Einspruch, Klage oder Revision einlegen, muss er sich von den diesen Rechtsträger nach außen repräsentierenden Personen bevollmächtigen lassen. Können diese Personen den Rechtsträger kraft Gesetzes oder Vertrags nur gemeinsam nach außen vertreten, ist die Vollmacht nicht erteilt, wenn auch nur die Unterschrift einer Person fehlt – außer im Fall der internen Ermächtigung; für diese müssen jedoch erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Andernfalls sind Einspruch, Klage oder Revision unzulässig.

Ist nichts Abweichendes vereinbart, steht die Geschäftsführung einer GbR allen Gesellschaftern gem. § 709 Abs.1 BGB nur gemeinschaftlich zu und sind die Gesellschafter demnach auch nur gemeinschaftlich i.S.v. § 714 BGB zur Vertretung nach außen berechtigt. Dies hat zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter erst dann ausreichend bevollmächtigt ist, wenn ihn alle Gesellschafter bevollmächtigt haben.

Im gerichtlichen Verfahren müssen deshalb alle Gesellschafter die Vollmachtsurkunde unterzeichnet oder ggf. eine zusätzliche Vollmachtsurkunde eingereicht haben. Bei Prozessvertretung für eine GbR müssen Sie auf eine ausreichende Vollmacht achten; andernfalls werden ihnen als vollmachtloser Prozessvertreter die Kosten auferlegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 13.11.2003, V B 49/03

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