Kommentar

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei. Nicht befreit ist die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind ( § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ). Fraglich war, ob aus der Installation von Versorgungseinrichtungen eines Betreibers eines Mobilheimstellplatzes ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Campingplatzbesitzer rüstet sogenannte Mobilheimstellplätze mit eigenen Anschlüssen für Strom, Gas, Wasser und Abwasser sowie einer Vorrichtung für den Anschluß an eine Gemeinschaftsantennenanlage aus. Er verpachtet die Grundstücksparzellen an Mobilheimeigentümer. Die Verträge zwischen ihm und den Mobilheimeigentümern sehen neben dem jährlichen Pachtzins eine Einmalzahlung für die Nutzung der Versorgungseinrichtungen vor. Der Campingbesitzer begehrt, die Versorgungseinrichtungen als Betriebsvorrichtungen anzusehen, und macht deshalb hieraus einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnt dies ab. Soweit überhaupt Betriebsvorrichtungen vorlägen, würden unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Verpachtung anzunehmen sein. Deshalb trete ein Vorsteuerausschluß ein.

Der BFH entschied, daß die entsprechenden Versorgungseinrichtungen Betriebsvorrichtungen sind. Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist von der Umsatzsteuer nicht befreit, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Danach müsse das Entgelt in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden. Dieses Aufteilungsgebot läßt auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu. Mithin komme es in solchen Fällen – aufgrund Sonderregelung – nicht darauf an, ob ggf. unselbständige Nebenleistungen vorliegen ( Umsatzsteuer ; Vorsteuerabzug ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.05.1998, V R 19/96

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