Dr. Dario Arconada Valbuena
Kurzbeschreibung
§ 45 StBVV i. V. m. § 11 RVG ("Kostenfestsetzung gegen den Mandanten") ermöglicht dem in einem finanz-, sozial- und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Steuerberater, einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich für diese gerichtliche Tätigkeit und die Prozessvertretung vor der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem RVG. Gegenstandswert ist i. d. R. der strittige Steuerbetrag.
Vorbemerkung
Die Vorschrift des § 11 RVG regelt die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber. Ermöglicht wird damit dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater, seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten, ohne einen Rechtsstreit festsetzen zu lassen. Dies ist regelmäßig dann erforderlich, wenn die Kosten nicht von der Gegenseite zu erstatten sind und der Mandant auf vorausgehende Rechnung und Mahnung nicht gezahlt hat.
Der Steuerberater und der Rechtsanwalt erhalten für diese Tätigkeit die gleiche Vergütung. In Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses finden sich die allgemeinen Gebühren, in Teil 7 findet sich das Vergütungsverzeichnis für die Auslagen. In den Teilen 1–6 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG finden sich die gebührenrechtlichen Vorschriften für die außergerichtlichen Tätigkeiten (Teil 2), Gebühren in Zivilsachen (Teil 3), Gebühren für Strafsachen (Teil 4), Gebühren für Bußgeldsachen (Teil 5) und Teil 6 regelt die Gebühren für "sonstige Verfahren".
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. Der Antrag sollte im Idealfall bereits mit der Klage gestellt worden sein. Hilfsweise kann die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auch im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.
Vergütungsfestsetzung nach §§ 45 StBVV, 11 RVG
An das Finanzgericht ... Aktenzeichen: ... |
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In Sachen des ... |
Klägers |
Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... |
Beklagte |
Prozessbevollmächtigter:... |
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bitte ich die vom Kläger an den Unterzeichner nach §§ 45 StBVV, 11 RVG zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen und anzuordnen, dass die zu erstattenden Beträge vom Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind: |
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1. Vorverfahren |
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Gegenstandswert: |
EUR |
0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr (§ 40 Abs. 1 StBVV i. V. m. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG) Geschäftsgebühr bei Tätigwerden in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG) |
EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV) |
EUR |
Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV) |
EUR |
Reisekosten (§§ 18, 19 StBVV) |
EUR |
Zwischensumme: |
EUR |
19 % Umsatzsteuer (§ 15 StBVV) |
EUR |
Gesamtsumme 1: |
EUR |
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2. Klageverfahren (Finanzgericht) |
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Streitwert: |
EUR |
1,6 Verfahrensgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3200 VV RVG) |
EUR |
abzgl. 0,65 anzurechnende Geschäftsgebühr |
EUR |
1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (§ 45 StBVV, Nr. 3201 VV RVG) |
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1,2 Terminsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3202 VV RVG) |
EUR |
1,5 Einigungs-/Erledigungsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 1000, 1002 VV RVG) |
EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45 StBVV, Nr. 7001 f. VV RVG) |
EUR |
Dokumentenpauschale (§ 45 StBVV, Nr. 7000 VV RVG) |
EUR |
Reisekosten (§ 45 StBVV, Nr. 7003 ff. VV RVG) |
EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (§ 45 StBVV, Nr. 7005 VV RVG) |
EUR |
Zwischensumme: |
EUR |
Umsatzsteuer (§ 45 StBVV, Nr. 7008 VV RVG) |
EUR |
Notwendige Auslagen des Klägers |
EUR |
Gesamtsumme 2: |
EUR |
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3. Revisionsverfahren (Bundesfinanzhof) |
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Streitwert: |
EUR |
1,6 Verfahrensgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3206 VV RVG) |
EUR |
1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (§ 45 StBVV, Nr. 3207 VV RVG) |
EUR |
1,5 Terminsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3210 VV RVG) |
EUR |
1,3 Einigungs-/Erledigungsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 1000, 1002, 1004 VV RVG) |
EUR |
Post und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45 StBVV, Nr. 7001 f. VV RVG) |
EUR |
Dokumentenpauschale (§ 45 StBVV, Nr. 7000 VV RVG) |
EUR |
Reisekosten (§ 45 StBVV, Nr. 7003 ff. VV RVG) |
EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (§ 45 StBVV, Nr. 7005 VV RVG) |
EUR |
Zwischensumme: |
EUR |
Umsatzsteuer (§ 45 StBVV, Nr. 7008 VV RVG) |
EUR |
Notwendige Auslagen des Klägers |
EUR |
Gesamtsumme 3: |
EUR |
Hinsichtlich der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens wird die Entscheidung des Gerichts beantragt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Ich bitte auszusprechen, dass der festzusetzende Betrag von der Einreichung des Gesuchs an mit 5 % zu verzinsen ist.