Ein ganz erheblicher Teil der Dienstleistungen des Steuerberaters fallen unter den Anwendungsbereich der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese sieht in weitem Umfang den Ansatz der Wertgebühr vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ist der Gegenstandswert. Da bei nichtstreitigen Steuerberatungstätigkeiten die Feststellung eines tatsächlichen Werts des Interesses überaus schwierig ist, weicht die StBVV bei vielen Tätigkeiten vom tatsächlichen Wert des Interesses ab und stellt völlig unabhängig davon auf fiktive Gegenstandswerte ab. Deren Berechnung ist ausdrücklich geregelt (siehe z. B. §§ 24, 33, 35, 27, 25 StBVV).

In Fällen, in denen kein fiktiver Gegenstandswert vorhanden ist, stellt die StBVV einen weiteren Mechanismus zur Verfügung, um Wertfeststellungsschwierigkeiten zu vermeiden. Nach § 13 Nr. 2 StBVV kann , wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, von der Wertgebühr auf die Zeitgebühr umgestellt werden. Von dieser Vereinfachungsmöglichkeit ausgenommen sind Tätigkeiten nach den §§ 23, 40, 44, 45, 46 StBVV. In dem letztgenannten Tätigkeitsbereich bleibt es daher bei dem in § 10 StBVV verankerten Grundsatz, dass der Wert des Interesses maßgeblich ist. Dieser Bereich bereitet Schwierigkeiten bei der konkreten Erstellung einer Gebührenrechnung. Denn es ist nicht einfach, den richtigen Gegenstandswert zu ermitteln.

Die StBVV sieht verschiedene Vergütungsarten vor. Für sämtliche Gebühren gilt der Grundsatz der Angemessenheit nach § 64 Satz 3 StBerG. Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach billigem Ermessen (§315 BGB).

 
Wichtig

Bestimmung der angemessenen Vergütung

Die Bestimmung der Vergütung setzt Beurteilungsgrundlagen voraus, aus denen sich z. B. ergibt, welcher Schwierigkeitsgrad oder welchen zeitlichen Umfang die erbrachte Leistung hatte. Ohne fortlaufend geführte Aufzeichnungen ist dies wegen der Mandantenvielzahl sowie der einzelnen Tätigkeiten unmöglich.

Weder das StBerG noch die StBVV regeln, welche konkreten Anforderungen an den Nachweis der Leistungserbringung zu stellen sind. Aus der Rechtsprechung und Literatur lassen sich jedoch entsprechende Anhaltspunkte ableiten und wie folgt zusammenfassen:

  • Eine gerichtsverwertbare Leistungserfassung erfordert konkrete Angaben über die Art der erbrachten Leistungen und den hierbei entstandenen Zeitaufwand, getrennt nach den einzelnen Angelegenheiten. Danach muss der Steuerberater den tatsächlichen zeitlichen Aufwand seiner Leistung konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen, indem er stichwortartig aufschreibt, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines konkreten Zeitraums erledigt hat. Zugleich sind tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und Gesprächsinhalten (mit Zeitangaben und Namen der Gesprächspartner) notwendig.
  • Inhaltsleere Floskeln, wie z. B. "Aktenbearbeitung", "E-Mail an Mandaten", "Schriftsatz an FA", "Diktat" sind zu unterlassen.
  • Im Wege der Selbstkontrolle lässt sich sehr gut überprüfen, ob die Leistungserfassung folgenden Fragen beantwortet:

      • In welcher Sache wurde die Tätigkeit entfaltet?
      • Welche konkrete Tätigkeit wurde erbracht?
      • Welche Rechtsfragen haben sich bei der Fallbearbeitung ergeben?
      • Was wurde getan, um die Rechtsfragen zu beantworten?
      • Mit wem wurden Besprechungen geführt?
      • Was war Gegenstand der Besprechungen?
      • Wie lange dauerten die Besprechungen?

Wurden alle Fragen beantwortet, kann man davon ausgehen, dass eine gerichtsverwertbare Leistungserfassung vorliegt.

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