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Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen (also nicht natürliche Personen) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 SGB VIII tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.[1] Eine Definition/Umschreibung des Kreises der freien Träger der Jugendhilfe gibt es nicht. Träger der freien Jugendhilfe können u. a. neben förderungswürdigen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe[2], Selbsthilfegruppen[3], Jugendverbände und Jugendgruppen[4] auch privat-gewerbliche Träger sein. Träger der freien Jugendhilfe sind in der Bestimmung ihres Tätigkeitsfelds und in der Ausgestaltung der Leistungen frei. Sie werden dabei nicht als Erfüllungsgehilfen der öffentlichen Jugendhilfe tätig. Subjektiv steuerbegünstigt sind nur die (von der zuständigen Jugendbehörde) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. § 4 Nr. 25 UStG scheidet somit hinsichtlich der Träger der freien Jugendhilfe aus, wenn es sich nicht um eine staatlich anerkannte Einrichtung der Jugendpflege handelt. Auch über eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 132 A Abs. 1 Buchst. g und h MwStSystRL ergibt sich kein anderes Ergebnis, weil auch diese Vorschriften die staatliche Anerkennung voraussetzen. Dies erfordert mehr als die bloße Beschäftigung durch staatliche Stellen.[5]

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