Rz. 304

Bei bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die sowohl unternehmerischen Zwecken als auch nichtunternehmerischen Zwecken dienen können (z. B. Einkauf eines Computers oder eines Pkw), gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Beurteilung der Zuordnungsmöglichkeit und der Begründung der Unternehmereigenschaft. Dabei ist schon im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit nach objektiven Kriterien zu begründen; soweit eine Verwendung für unternehmerische Zwecke nachweisbar ist, steht dem Vorsteuerabzug eine vorübergehende nichtunternehmerische Verwendung nicht entgegen.[1] Alleine das Behaupten einer späteren unternehmerischen Betätigung kann als Vorbereitungshandlung noch nicht die Unternehmereigenschaft begründen. Die Unternehmereigenschaft muss somit durch weitere Nachweise begründet werden. Dies kann u. a. durch die zeitnahe tatsächliche Ausführung von entgeltlichen Umsätzen am Markt erfolgen oder durch weitere, eindeutig auf die Ernsthaftigkeit der Umsatzerzielungsabsicht hindeutende Vorbereitungshandlungen begründet werden.

 

Rz. 305

Allerdings ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Sofortabzugs der USt als Vorsteuer die Entscheidung, ob eine unternehmerische Betätigung i. S. d. § 2 UStG vorliegt, nicht zurückgestellt werden kann. Die Entscheidung muss sofort getroffen werden und kann nicht erst endgültig getroffen werden, wenn tatsächlich Umsätze gegen Entgelt ausgeführt werden. Auch können die objektiv zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegenden Gründe, die für eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung sprechen, nicht rückwirkend durch Änderung eines Steuerbescheids zu einer Aufhebung der Eigenschaft als Unternehmer führen. Nach den allgemeinen Grundsätzen aus der Rechtsprechung des EuGH[2] kann eine solche rückwirkende Aberkennung nur dann vorliegen, wenn ein Fall des Missbrauchs oder des Betrugs vorliegt. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer schon feststeht, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird.[3] Die FinVerw hat aus diesen Gründen ihre Auffassung aufgegeben, dass in solchen Fällen eine vorläufige Veranlagung durchgeführt werden soll.[4]

[1] EuGH v. 19.7.2012, C-334/10, X, BFH/NV 2012, 1563.
[2] Grundlegend EuGH v. 29.2.1996, C-100/94, INZO, BStBl II 1996, 655.
[3] EuGH v. 8.6.2000, C-400/98, Breitsohl, BStBl II 2003, 452.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge