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Die staatsanwaltschaftliche und damit auch die finanzbehördliche allgemeine Ermittlungskompetenz beruht auf dem Verdacht einer verfolgbaren Straftat.[1] Dieser Verdacht begründet die Verfolgungspflicht.[2] Sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen Tatverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO hinsichtlich einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit[3] nicht vorhanden, so hat die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO keine Ermittlungsbefugnis.

Ein Tätigwerden ohne Tatverdacht hat keine Rechtsgrundlage und ist damit rechtswidrig.[4] Mit strafrechtlicher Intention kommen dann nur sog. Vorfeldermittlungen der Steuer- und Zollfahndung, bzw. des BZSt unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, bzw. des § 208a AO in Betracht.[5] Die Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO haben ansonsten nur die allgemeinen Ermittlungsbefugnisse im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten.[6]

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