Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit für Nachtarbeit bei fehlender Dokumentation der Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG kann es unschädlich sein, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten.
Normenkette
EStG § 3b
Tatbestand
Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des privaten Rechts.
In der Zeit vom 28.8.2017 bis zum 5.12.2017 wurde beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt, deren Ergebnis in dem Bericht vom 5.12.2017 festgehalten ist. Dabei hatte die Prüferin u.a. festgestellt, dass der Kläger an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Die Prüferin führt dazu aus, dass Nachtzuschläge steuerfrei seien, soweit sie für Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht übersteigen würden. Nachtarbeit sei die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die dazugehörigen Stundenaufzeichnungen seien nicht hinreichend konkret, da weder Arbeitsbeginn noch Arbeitsende daraus hervorgingen. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer während der steuerbegünstigten Zeiten sei nicht ausreichend. Der Kläger hatte daraufhin die Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ESIG beantragt. Die Prüferin ermittelte einen Durchschnittssteuersatz von 30 %. Die steuerliche Auswirkung der Nachversteuerung der Nachtzuschläge ergibt sich wie folgt:
Die hier befindliche Tabelle wurde zum Zwecke der Neutralisierung entfernt.
Daraus geht u.a. hervor, welcher Mitarbeiter an welchem Tag wieviel Zeit zu welchen Konditionen (wieviel € pro Stunde) innerhalb der begünstigten Zeit gearbeitet hat. Der Beleg wurde von einer ver...