A. Neuregelungen anlässlich des EigenheimrentenG
Rn. 10
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der nach der Bundestagwahl 2005 geschlossene Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sah vor, dass die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in die geförderte Altersvorsorge integriert werden soll. Dieser politische Auftrag wurde durch das G zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (EigenheimrentenG – EigRentG, BGBl I 2008, 1509) umgesetzt. Neben der Vereinfachung der Kapitalentnahme und der Erweiterung der Förderformen enthält das EigRentG eine ganz erhebliche Ausweitung des zulageberechtigten Personenkreises.
B. Erweiterung des zulageberechtigten Personenkreises
Rn. 11
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zulageberechtigt sind auch Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Alterssicherung für Landwirte erhalten, wenn sie vor dem Leistungsbezug zu dem förderberechtigten Personenkreis gehört haben. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer privaten Versicherung oder der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reichen nicht aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10a EStG zu erfüllen.
Ebenso zulageberechtigt sind Personen, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, wenn sie vor dem Leistungsbezug zu dem förderberechtigten Personenkreis gehört haben.
C. Verbesserung der Entnahmemöglichkeiten
Rn. 12
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das angesparte steuerlich geförderte Altersvermögen kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden, um unmittelbar für die Finanzierung einer Anschaffung oder einer Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie genutzt zu werden; es kann somit zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation herangezogen werden. Eine Entnahme ist auch zur Finanzierung von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft zulässig.
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann das angesparte steuerlich geförderte Altersvermögen zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden.
In beiden Fällen hat der Zulageberechtigte einen Entnahmerahmen zu beachten, er darf entweder bis zu 75 % oder 100 % des angesparten steuerlich geförderten Kapitals entnehmen.
Rn. 13
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei
D. Erweiterung der Förderformen
Rn. 14
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der Kauf weiterer Geschäftsanteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft kann ebenso gefördert werden wie Darlehenstilgungen. Zertifiziert werden können sowohl reine Darlehensverträge als auch Kombinationen aus Spar- und Darlehensverträgen (idR Bausparverträge) als auch Vorfinanzierungsdarlehen (idR vorfinanzierte Bausparverträge). Nach den bisherigen Marktbeobachtungen haben insb Bausparkassen die sich aus der Erweiterung der Förderformen ergebenden Möglichkeiten genutzt. Bei einem zertifizierten Darlehensbetrag werden die geleisteten Tilgungsbeiträge gefördert.
E. Weitere Änderungen
Rn. 15
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Darüber hinaus hat es vielfältige Rechtsänderungen geben, so zB auch die Anpassung der Zulage oder aufgrund des Brexit-Steuerbegleitgesetzes v 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357), um Vertrauensschutzregelungen für Altfälle zu schaffen. Diese Änderungen haben aber nicht so massiv in die Strukturen der steuerlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge eingegriffen, als dass sie hier gesondert aufgeführt werden müssten.
Rn. 16–19
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei