Schrifttum:

Warnke, Das neue steuerliche Reisekostenrecht ab 01.01.2014, EStB 2013, 390;

Schulenbur/Birakis/Makowsky, Die Reform des Reisekostenrechts: Fahrtkosten für auswärtige berufliche Tätigkeiten ab dem Jahr 2014, NWB 2013, 3943;

Bergkemper, Das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014, FR 2013, 1017;

Niermann, Die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014, DB 2013, 1015;

Seifert, Neue Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht, NWB 2016, 3253.

Verwaltungsanweisungen:

R 9.5 LStR 2015;

BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Tz 99ff (ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 bis 31.12.2019);

BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (Steuerliche Behandlung der Reisekosten von ArbN; ersetzt BMF 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

A. Allgemeines

 

Rn. 630

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und damit WK iSd allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs 1 S 1 EStG. Seit der Reform des Reisekostenrechts mit Wirkung ab VZ 2014 sind sie in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG gesetzlich geregelt.

Fahrtkosten sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG, R 9.5 Abs 1 S 1 LStR 2015).

 

Rn. 631–634

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

B. Auswärtige Tätigkeit (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 und 2 EStG)

1. Anwendungsbereich

 

Rn. 635

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Sonstigen Fahrtkosten sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 EStG die Aufwendungen für diejenigen Fahrten, die weder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG noch Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind. Im Gegensatz zu den sonstigen Fahrtkosten können Letztere nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG und § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 5 EStG grds nur mit der Entfernungspauschale in Abzug gebracht werden.

In den Anwendungsbereich der Norm fallen damit insbesondere

  • Dienstreisen,
  • Außendienstmitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte,
  • Einsatzwechseltätigkeiten (dh berufliche Tätigkeiten, die typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten erbracht werden) oder
  • auch unbefristet angestellte Leih-ArbN, die von ihrem ArbG befristet bei einem Dritten eingesetzt werden.
 

Rn. 636

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

2. Abzugsfähige Aufwendungen

 

Rn. 637

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, sind die Fahrtkosten (wie vor der Reform des Reisekostenrechts) gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 EStG in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als WK zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können wahlweise die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG).

a) Tatsächlich entstandene Aufwendungen

 

Rn. 638

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Benutzt der StPfl öffentliche Verkehrsmittel, stellen alle Aufwendungen, die er für die Reise aufgewandt hat, Fahrtkosten dar (Bahn- und Busfahrkarten einschließlich eventueller Zuschläge, Flugtickets, Fährpassagen, R 9.5 Abs 1 S 2 LStR 2015). Fiktive Kosten können hingegen nicht berücksichtigt werden (Bsp: Der StPfl verwendet seine privat erworbene Bahncard und erspart damit Aufwendungen – abzugsfähig sind nur die ermäßigten Kosten). Auch ein Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG scheidet in diesem Fall aus (BFH v 11.02.2021, VI R 50/18, BStBl II 2021, 440).

 

Rn. 639

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Benutzt der ArbN ein eigenes Kfz, sind zum Nachweis der tatsächlichen Kosten die jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (s H 9.5 Einzelnachweis LStH 2022) zu ermitteln. Zu den Kosten des Kfz gehören alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden variablen (Benzin, Öl, laufende Inspektionen und Reparaturen) und fixen Kosten (Versicherung, Steuer, Abschreibung, Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen, BFH v 01.10.1982, VI R 192/79, BStBl II 1983, 17), nicht aber Park- und Straßenbenutzungsgebühren, die als Reisenebenkosten (s Rn 189) berücksichtigt werden können.

Kann der StPfl nicht mehr sämtliche Kosten belegen, stehen aber weitere Kosten zumindest dem Grunde nach fest, besteht die Möglichkeit, diese Kosten der Höhe nach zu schätzen (BFH v 07.04.1992, VI R 113/88, BStBl II 1992, 854). Das FA darf bei der Schätzung allerdings von für den StPfl ungünstigen Umständen ausgehen. Von den jährlichen Gesamtkosten kann der StPfl dann den Teilbetrag ansetzen, der dem Anteil an der Jahresfahrleistung entspricht (R 9.5 Abs 1 S 3 LStR 2015).

 

Rn. 640

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die FinVerw billigt dem ArbN zu, auf Grund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten für das Kfz einen Kilometersatz zu errechnen, der dann so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Abs 1 S 4 LStR 2015; auch s BT-Drucks 17/10774, 13). Nicht möglich ist es, einen Kilometersatz zu berücksichtigen, der sich aus vom ADAC ermittelten ...

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