Rn. 51

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die Abzweigung bedarf es keines Antrags, hierüber hat die Familienkasse von Amts wegen zu entscheiden, BFH v 25.09.2008, III R 16/06, BFH/NV 2009, 164. Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs 1 EStG gestützt, ist nach V 33.1 Abs 3 S 2 DA-KG 2020 zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung des Kindergelds nach § 74 Abs 2 EStG iVm §§ 103, 104 SGB X in Betracht kommt. Diese Auffassung ist abzulehnen. Die Familienkasse hat das Begehren auszulegen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Sozialleistungsträger ein Abzweigungsbegehren oder ein Erstattungsbegehren geltend macht (BFH v 19.04.2012, III R 85/09, BStBl II 2013, 19); selbst wenn ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung gestellt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dem Begehren auf Auszahlung des Kindergeldes durch eine Abzweigung nachzukommen, BFH v 25.09.2008, III R 16/06, BFH/NV 2009, 164.

Hat das finanzgerichtliche Verfahren die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs 1 S 4 EStG zum Gegenstand, ist der Einwand des Sozialleistungsträgers unbeachtlich, die Familienkasse sei wegen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs 2 EStG iVm § 104 Abs 1 S 4 SGB X ebenso zahlungsverpflichtet, wie sie es bei einer rechtmäßigen Abzweigung wäre, BFH v 13.08.2007, III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276.

 

Rn. 52

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Abzweigung des Kindergelds ist nach V 33.1 Abs 3 S 1 DA-KG 2020 schriftlich geltend zu machen. Die antragstellende Person oder Stelle muss nach V 33.1 Abs 3 S 2 DA-KG 2020 im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dafür steht der Vordruck "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag)" zur Verfügung, V 33.1 Abs 3 S 3 DA-KG 2020.

Ob die Abzweigungsvoraussetzungen gegeben sind, kann sich zB auch aus dem Kindergeldantrag ergeben, der nicht vom Kindergeldberechtigten selbst, sondern wegen eines berechtigten Interesses an der Kindergeldauszahlung nach § 67 Abs 1 S 2 EStG v Antragsberechtigten gestellt worden ist. Der Abzweigungsberechtigte ist allerdings antragsbefugt, BFH v 26.01.2001, VI B 310/00, BFH/NV, 2001, 896.

Der Kindergeldberechtigte bzw der Sozialleistungsträger ist zu dem Verfahren über die Abzweigung beizuladen, BFH v 09.02.2004, VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662; BFH v 20.08.2007, III B 194/06, BFH/NV 2007, 2314.

Hat die Familienkasse zugunsten des Sozialleistungsträgers die Abzweigung verfügt, ist dieser klagebefugt, wenn die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, BFH v 12.01.2001, VI R 181/97, BStBl II 2001, 443.

 

Rn. 53–55

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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