Rn. 240
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Hierzu gehören die unmittelbar mit dem Veräußerungsvorgang verursachten Kosten, soweit diese – ausnahmsweise – vom Veräußerer zu tragen sind, wie zB
- Notariats- und Grundbuchgebühren,
- Beratungskosten,
- Maklerprovisionen,
- GrESt;
- außerdem Reisekosten im Zusammenhang mit der Veräußerung,
nicht aber Gemeinkosten (so Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 20 (Mai 2002) und die GewSt auf den Veräußerungsgewinn (BFH v 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl II 1978, 100).
Rn. 241–243
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
vorläufig frei
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