Rn. 240

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Hierzu gehören die unmittelbar mit dem Veräußerungsvorgang verursachten Kosten, soweit diese – ausnahmsweise – vom Veräußerer zu tragen sind, wie zB

  • Notariats- und Grundbuchgebühren,
  • Beratungskosten,
  • Maklerprovisionen,
  • GrESt;
  • außerdem Reisekosten im Zusammenhang mit der Veräußerung,

nicht aber Gemeinkosten (so Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 20 (Mai 2002) und die GewSt auf den Veräußerungsgewinn (BFH v 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl II 1978, 100).

 

Rn. 241–243

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

vorläufig frei

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