Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1529) in das EStG eingefügt.

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das FamFördG vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) hat § 67 Abs 2 EStG aF gestrichen, der den Berechtigten dazu verpflichtete, bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes schriftlich anzuzeigen, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 oder 5 EStG vorliegen. Seit dem VZ 2000 ist ein Neuantrag erforderlich, vgl V 5.4 DA-KG 2023 unter Hinweis auf V 5.2 DA-KG 2023.

 

Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074 ist in § 67 S 1 EStG das Wort "örtlich" gestrichen worden. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung des bisherigen § 72 Abs 7 EStG, vgl BT-Drucks 14/6160, 14 zu Nr 20, 22.

 

Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) hat in § 67 EStG die S 3–5 eingefügt. Die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsmerkmale von Antragstellern und Kindern als materielle Tatbestandsvoraussetzung verhindert nach BT-Drucks 18/2581, 20 ungerechtfertigte Doppelzahlungen, da dann nur für ein durch das steuerliche Identifikationsmerkmal eindeutig identifiziertes Kind Kindergeld gezahlt wird.

 

Rn. 6

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch Art 4 des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2668) wurde § 67 S 1 Hs 2 EStG mWv 10.12.2020 eingefügt. Mit der Ergänzung des Hs 2 wird klargestellt, dass die Familienkassen auch elektronische Anträge auf Kindergeld entgegennehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit ein Zugang iSd § 87a Abs 1 S 1 AO eröffnet wurde. Die elektronische Übermittlung soll nur unter Verwendung eines standardisierten Datensatzes zulässig sein, welcher bundeseinheitlich durch das BZSt festlegt und im BStBl bekanntgegeben wird. Die Verwendung eines einheitlichen Datensatzes und einer einheitlichen Schnittstelle iSd § 87b Abs 2 S 1 AO ermöglicht den Familienkassen, den Kindergeldantrag unabhängig davon, ob das Kindergeld einzeln oder zusammen mit anderen Leistungen beantragt wird, nach einem einheitlichen Verfahren zu bearbeiten. Damit soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht sowie vermeidbarer Verwaltungsaufwand verhindert werden (s BT-Drucks 19/21987 vom 31.08.2020, 29 zu Art 4 des Gesetzes).

 

Rn. 7–10

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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