Rn. 12

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch § 50g Abs 6 EStG wird Art 15 Abs 2 des EU-Zinsabkommens mit der Schweiz v 29.12.2004 (ABl EU Nr L 385, 30) in das nationale Steuerrecht umgesetzt. Die Schweiz wird hiernach für Zwecke des § 50g Abs 1–5 EStG im Wege eines Rechtsgrundverweises in vollem Umfang einem Mitgliedstaat der EU gleichgestellt.

Analog zu Anlage 3 zu § 50g EStG werden in § 50g Abs 6 S 2 EStG die in der Schweiz erfassten Rechtsformen eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft definiert (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaft), die zudem in der Schweiz steuerlich ansässig sein und dort der unbeschränkten KStPfl ohne Steuerbefreiung unterliegen müssen und zudem nicht nach einem DBA (gemäß einer Tie-Breaker-Rule entsprechend Art 4 Abs 3 OECD-MA) als in einem Staat außerhalb der EU als ansässig gelten dürfen.

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