I. Grundsätzliches

 

Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Reisekostenrecht hat sich seit 2008 aufgrund der vorhergehenden Rspr des BFH (BFH BStBl II 2005, 785; 2005, 791; 2005, 793) in den LStR 2008 geändert. Ab 2008 wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden, sondern es wird allein auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt (ausführlich s § 9 Rn 250ff (Teller)).

Ab VZ 2014 hat sich das Reisekostenrecht wiederum verändert. Das Gesetz übernimmt die neuere BFH-Rspr und normiert in § 9 EStG das neue Reisekostenrecht. Nunmehr ist eine solche Auswärtstätigkeit insb dann gegeben, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte (ab VZ 2014; bis VZ 2013 "regelmäßige Arbeitsstätte") beruflich tätig wird. Die Grundsätze, die für das LSt-Recht gelten, sind auch für den betrieblichen Bereich anzuwenden (s BT-Drucks 17/10774, 12; R 4.12 EStR 2012; im Einzelnen s § 9 Rn 250ff (Teller)).

II. Überblick zur Rechtslage bis VZ 2013

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der Rspr des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dh fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des ArbG oder ein Zweigbetrieb. Sie ist aber nicht bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des ArbG (BFH BStBl II 2009, 818; 2009, 822).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte nach bisheriger Rspr des BFH ein ArbN auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl BFH BStBl II 2005, 788; BFH/NV 2006, 53; s auch H 9.4 LStH 2011 "Regelmäßige Arbeitsstätte"). Hieran hält der BFH jedoch nicht länger fest. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des ArbN kann nur an einem Ort liegen. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Fällen, in denen kein solcher Mittelpunkt festgestellt werden kann, die Einschränkungen für berufliche Fahrten von Zuhause aus wegfallen. Statt der Regelsätze für Mobilitätsaufwendungen zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt dann der Aufwendungsersatz für Fahrten zwischen Wohnung und allen anderen auswärtigen Tätigkeitsorten (s BFH BStBl II 2012, 32; 2012, 34; 2012, 38). Die Verwaltung hat mit einer Anwendungsverfügung reagiert. Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der ArbN aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des ArbG dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des ArbG

    • arbeitstäglich,
    • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
    • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung) (BMF BStBl I 2012, 57).

III. Überblick zur Rechtslage ab VZ 2014

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) hat der Gesetzgeber ua den Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" durch "erste Tätigkeitsstätte" ab VZ 2014 abgelöst. Statt nach "qualitativen Elementen" (so der BFH) wird nun nach "quantitativen Elementen" die Differenzierung vorgenommen. Damit wird eine erhebliche Gesetzesverschärfung zulasten des StPfl vorgenommen (Bergkemper, FR 2013, 1017). Das BMF hat mit umfangreichen Schreiben den Anwendungsbereich des neuen Reisekostenrechts im Einzelnen erläutert (BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412; im Einzelnen s § 9 Rn 250ff (Teller); ferner auch BMF v 23.12.2014, BStBl I 2015, 26 zur Anwendung bei der Gewinnermittlung sowie R 9.4 LStR 2015 und H 9.4 LStH 2020).

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