Rn. 799

Stand: EL 80 – ET: 08/2008

Die RAP sind in § 5 Abs 5 EStG identisch definiert mit § 250 Abs 1 u 2 HGB. Das Handelsrecht passt sich hier spürbar den einkommensteuerlichen Vorgaben im Interesse einer steuerneutralen Umsetzung der 4. EG-Richtlinie an das nationale Recht an. Historisch sind die RAP ein Relikt aus der dynamischen Bilanztheorie Eugen Schmalenbachs. Derzufolge können alle Bilanzposten als solche der Rechnungsabgrenzung (Periodenabgrenzung) definiert werden: zB aktive Vermögensgegenstände: Ausgabe, noch nicht Aufwand. Die gesetzlichen Definitionen (s o) sind demgegenüber wesentlich enger, dienen aber immer noch Schmalenbachs Anliegen der periodengerechten Erfolgsermittlung (§ 252 Abs 1 Nr 5 HGB).

Systematisch unterscheidet man traditionell transitorische RAP und antizipative. Bei der ersten Gruppe liegt zeitlich ein Zahlungsvorgang vor der späteren erfolgswirksamen Verrechnung; bei der Letzteren folgt der Zahlungsvorgang der erfolgswirksamen Verrechnung nach. In weiterer Untergliederung kann man hinsichtlich des Zeitablaufes unterscheiden zwischen zeitlich bestimmt und zeitlich unbestimmt. Zur Systematik im Einzelnen vgl Kupsch, Bonner Handbuch der Rechnungslegung, Bd II, § 250 HGB, 6. Für die antizipativen Posten kommt gliederungsmäßig nur eine Bilanzierung als Vermögensgegenstand (Forderung) oder Verbindlichkeit in Betracht.

Der Gesetzgeber hat sich aus dieser Systematik lediglich die transitorischen Posten mit einer bestimmten Laufzeit herausgegriffen (abgesehen von den beiden Sondertatbeständen "Zölle und Verbrauchssteuern" sowie "Umsatzsteuer auf Anzahlungen"); s Rn 831–836.

Die Bilanzierung von RAP fordert kumulative Erfüllung folgender drei Sachverhaltsmerkmale:

- Ausgaben bzw Einnahmen vor dem Abschlussstichtag,
- Erfolgswirksamkeit nach dem Abschlussstichtag,
- Bestimmbarkeit des Zeitvolumens für den Aufwand (Ertrag) aus der im Vorhinein geleisteten Zahlung.

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