Rn. 14

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach § 34g S 1 Nr 2 Buchst a EStG muss der ausschließliche Vereinszweck darauf gerichtet sein, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Die Ausschließlichkeit in § 34g S 1 Nr 2 Buchst a EStG bezieht sich auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung und auf die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene. Die Ausschließlichkeit muss sich somit aus der Satzung des Vereins ergeben, und die tatsächliche Betätigung muss diesem (ausschließlichen) Satzungszweck entsprechen.

Eine andersartige Mitwirkung an der politischen Willensbildung, beispielsweise durch Demonstrationen, Unterschriftensammlungen uä Aktionen, wird steuerlich nicht begünstigt, vgl BFH BFH/NV 1999, 29.

Es muss sich um Wahlen iSd Art 20 Abs 2 u 28 Abs 1 S 2 GG handeln, in denen das Volk die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, vgl OFD v 15.12.1994, DB 1995, 298. Für Zuwendungen an Wählervereinigungen, die an Ausländerbeiratswahlen teilnehmen, wird die Ermäßigung nach § 34g EStG nicht gewährt, vgl OFD aaO.

Die FinVerw legt die Ausschließlichkeit offensichtlich großzügig aus, indem gesellige Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung und wirtschaftliche Betätigungen (die die politische Betätigung nicht überwiegt) als unschädlich eingestuft werden, vgl H 34g EStH 2017 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 2.

Schädlich ist aber, wenn neben der politischen Tätigkeit ein weiterer Satzungszweck verfolgt wird, zB gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Art, H 34g EStH 2017 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 2.

Die Wählervereinigungen müssen sich (satzungsgemäß) mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl beteiligen, wobei eigene Kandidaten in allen Wahlbezirken nicht erforderlich sind, vgl Geserich in K/S/M, § 34 EStG Rz C 15 mwH (Dezember 2018).

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