Rn. 190
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach § 11 Abs 1 S 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kj bezogen, in dem sie dem StPfl zugeflossen sind. Regelungsinhalt des § 11 EStG ist nach der amtlichen Begründung nur die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben (s RStBl 1935, 40). Darunter ist die Zuordnung zu einem bestimmten Kj zu verstehen, denn die Grundlagen für die Festsetzung der ESt sind jeweils für ein Kj zu ermitteln, § 2 Abs 7 EStG. Ein Zufluss ist dann anzunehmen, wenn der StPfl über die Leistung wirtschaftlich verfügen kann, ständige Rspr des BFH (s BFH BStBl III 1963, 96; BStBl II 1998, 252). In Anbindung an das Zivilrecht (§ 362 BGB) nimmt der BFH den Zufluss idR im Zeitpunkt des Leistungserfolgs an (s BFH BStBl II 1990, 310). Verfügungen können bedeuten bei einer Geldleistung, mit dem Geld machen zu können, was man möchte. Das Merkmal wirtschaftlich bedeutet mE "tatsächlich".
Zufluss ist somit im Wesentlichen bei Erlangen der zivilrechtlichen Inhaberschaft gegeben. Wenn diese erreicht ist, besteht die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Erlangte. Für den Zufluss des laufenden Arbeitslohns gilt § 38a Abs 1 S 2 EStG, vgl § 11 Abs 1 S 3 EStG. So ist es auch unstrittig, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn noch nicht zu einem Zufluss führt, sondern allein die Zahlung (s BFH BStBl II 1994, 246). Ein Zufluss liegt aber vor, wenn in den Büchern des ArbG eine Vergütung gutgeschrieben wird, die Auszahlung aber nicht erfolgt, weil der ArbN später die Vergütung erhalten möchte. Etwas anderes gilt nur, wenn der ArbG zahlungsunfähig ist (s BFH BFH/NV 1995, 208). Ein solches Guthaben ist für den ArbN nicht greifbar und macht ihn nicht vermögender. Daher liegt auch kein Zufluss vor.
Freiwillige Verfügungsbeschränkungen – zB die Beachtung einer Sperrfrist für die Auszahlung im Rahmen der Vermögensbildung der ArbN – hindern den Zufluss nicht. Das Gleiche gilt für Aktien, die während einer Sperrfrist (Haltefrist) nicht weiterveräußert werden dürfen (BFH BStBl II 2009, 282).
Gutschriften auf ein Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes sind nach BFH vom 22.02.2018, VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dieses gilt auch für Guthaben eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH, aA BMF BStBl I 2009, 1286.