Rn. 276

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nicht bei jeder gemischten Tätigkeit einer PersGes kommt die Abfärberegelung zur Anwendung. Zunächst zu prüfen ist die Frage der einheitlichen Beurteilung der Gesamttätigkeit bzw der Tätigkeit ihrer Gesellschafter nach den oben angegebenen (s Rn 258) Grundsätzen, weil sich die verschiedenen Teiltätigkeiten gegenseitig bedingen bzw so miteinander verflochten sind, dass ihre getrennte Beurteilung gegen die Verkehrsauffassung verstieße. Ist das für die PersGes insgesamt der Fall, kommt die Abfärberegelung nicht zur Anwendung, weil sich je nach der Prägung der Gesamttätigkeit durch ihre Elemente einheitlich insgesamt entweder eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ergibt (BFH BStBl II 1997, 567; 2001, 496; 2002, 478; 2015, 1002 unter II.3.b.; BFH BStBl II 2019, 580; FinVerw, DB 2007, 1282; Brandt, INF 2003, 57: Demuth, KÖSDI 2005 Nr 1, 14 491). In den Fällen der gemischten, untrennbaren Tätigkeiten werden Einzelunternehmen und PersGes gleichbehandelt, dh, bei gewerblicher Prägung der Gesamttätigkeit erzielen beide gleichermaßen insgesamt gewerbliche Einkünfte.

Die sog Abfärbetheorie greift erst und nur in den Fällen ein, in denen die Tätigkeit nicht als einheitliche Gesamttätigkeit zu qualifizieren ist, dh die gewerblichen Leistungen bei einem Einzelunternehmer von den freiberuflichen getrennt werden könnten (s oben angegebene Nachweise). Zu beachten ist allerdings, dass die Qualifizierung der Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters als gewerblich zur Anwendung der Abfärberegelung führt (s Rn 278).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge