Rn. 117

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Eine spezielle Ausbildung oder ein besonderer Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich (BFH BStBl III 1959, 193; BStBl II 1982, 589). Es genügt die tatsächliche Vermittlung von Wissen, Kenntnissen und Fertigkeiten aufgrund von (hoffentlich vorhandener) Befähigung hierzu. Das ist mE anders, wenn nach öffentlichem Recht ein Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung für die Unterrichtserteilung erforderlich ist. Denn auch wenn es letztlich darauf ankommt, dass die unterrichtende Tätigkeit fachgerecht erfolgt, ist es gerade Ziel solcher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, jenes sicherzustellen. Schließlich ist idR weder den FA noch den FG der entsprechende Einblick möglich (aA Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 121 (Februar 2020)). Dementsprechend übt der Inhaber einer Fahrschule, der die Fahrschulerlaubnis nicht, aber die Fahrlehr-Erlaubnis besitzt, im Allg keine unterrichtende Tätigkeit aus (BFH BStBl III 1966, 685); allerdings kam im Urteilsfall die mangelnde persönliche Unterrichtserteilung hinzu.

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