Tz. 1033

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Aufgrund der Systematik als Innengesellschaft regelt Rn 4.4 der Verw-Grds Umlagen, dass eine Umlage grds nicht dem St-Abzug nach § 50 a Abs 4 EStG unterliegt. Die OECD – s Rn 8.23 der GL-2010 – geht ebenfalls grds davon aus, dass Beiträge nicht als Lizenzen zu behandeln sind, verweist aber auf die Möglichkeit der Qualifikation nach Art 12 OECD-MA, wenn Leistungsbeiträge dem Zahlenden nur das Recht auf Benutzung eines immateriellen WG einräumt, aber kein Anrecht auf das (anteilige) WG selbst vermittelt wird. Auch in anderen Fällen können ungeachtet des og Grundsatzes sowohl beim "Verkauf" als auch "Einkauf" durch den Pool Quellen-St-Fragen entstehen.

Anrechnungsfragen:

Quellen-St, die auf Lizenzgebühren aus der Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte, die den Poolmitgliedern als solche insges zustehen, lastet, kann nur anteilig von den einzelnen Poolmitgliedern geltend gemacht werden. Soweit das Poolmitglied, dem formal die Rechte an den immateriellen WG gehören, die gesamte ausl Quellen-St bei seiner Besteuerung geltend macht, muss gegenüber den anderen Poolmitgliedern ein Ausgleich erfolgen.

Leistungen an ein Durchführungsmitglied

Überlässt ein ausl Poolmitglied einem leistungserbringenden inl Poolmitglied immaterielle WG zur Nutzung, ist auf die zu entrichtende Vergütung unter den Voraussetzungen des § 50 a Abs 4 EStG Quellen-St zu erheben. Eine Verrechnung der Vergütung mit dem Umlagebeitrag berührt nicht die Erhebung der Quellen-St.

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