Rz. 13

§ 6b EStG kann auch für Veräußerungsgewinne (§§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG) in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 1 S. 4 EStG, der die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt, wenn auf die außerordentlichen Einkünfte § 6b EStG angewendet wird. Es besteht somit[1] eine Wahlmöglichkeit zwischen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG oder der Begünstigung nach § 6b EStG (Einzelheiten s. § 34 EStG Rz. 35f.). Wird § 6b EStG in Anspruch genommen, ist eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Aufteilung des Veräußerungspreises erforderlich, um eine anteilige Zuordnung zu den begünstigten Wirtschaftsgütern vornehmen zu können. Eine Reinvestitionsabsicht ist nicht erforderlich.

Werden die stillen Reserven später nicht auf ein Reinvestitionsgut übertragen, ist der Gewinn nach § 6b Abs. 7 EStG im Auflösungsjahr zu erhöhen, um den Stundungseffekt auszugleichen. Der ursprüngliche Liquiditätsvorteil kann damit teuer werden.

Da die Entnahme kein Fall einer Veräußerung ist (Rz. 7), ist § 6b EStG auch bei einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) als Totalentnahme aller Wirtschaftsgüter nicht anwendbar. Begünstigte Veräußerungsgewinne können nur insoweit entstehen, als Wirtschaftsgüter im Zug der Betriebsaufgabe veräußert und nicht in das Privatvermögen überführt werden.[2]

[1] Auch bei Veräußerung eines Teilbetriebs; BFH v. 25.7.1979, I R 175/76, BStBl II 1980, 43.
[2] Liebl, in Kirchhof/Seer, EStG, § 6b EStG Rz. 7.

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