Rz. 24

Für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags oder des Zerlegungsanteils bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nennt § 30 GewStG keinen bestimmten Maßstab, sondern lediglich Grundsätze, die bei der Zerlegung berücksichtigt werden müssen.[1]  § 30 GewStG schreibt vor, dass sich die Zerlegung nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Lasten zu richten hat, die den Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsen. Nicht in Betracht kommt dagegen der Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, weil eine Zuordnung anhand von Arbeitslöhnen zu bestimmten Teilen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nicht möglich ist. Im Regelfall dürfte es ausgeschlossen sein, dass bestimmte Arbeitnehmer ausschließlich in einem auf dem Gebiet einer bestimmten Gemeinde liegenden Teil der Betriebsstätte beschäftigt sind. Aufgeteilt wird der GewSt-Messbetrag quotenmäßig nach der Bedeutung der in Betracht kommenden verschiedenen Zerlegungsfaktoren, wobei innerhalb der Quoten wiederum eine Aufteilung nach Maßgabe der Gemeindelasten durchzuführen ist.[2] Dabei hat auch im Fall der mehrgemeindlichen Betriebsstätte keine der beteiligten Gemeinden einen unabdingbaren Anspruch darauf, bei der Zerlegung berücksichtigt zu werden.[3] Das Zerlegungsverfahren nach § 30 GewStG hat nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs.[4]

 

Rz. 25

§ 30 GewStG enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Ermittlung des Zerlegungsmaßstabs zu berücksichtigenden Umstände.[5] Andere Umstände, z. B. die finanzielle Lage oder innere Struktur der Gemeinde[6] können nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der inneren Verhältnisse beim Unternehmen. Hierunter fallen z. B. die in den einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne und die dort erbrachten Leistungen.

 

Rz. 26

Einigen sich die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden mit dem Stpfl. nach § 33 Abs. 2 GewStG über den Zerlegungsmaßstab, hat die Zerlegung nach Maßgabe dieser Einigung zu erfolgen. Dabei kann sich die Einigung nur auf den Zerlegungsmaßstab beziehen, nicht dagegen z. B. auf das Vorhandensein einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte.[7]

 

Rz. 27

Kommt keine Einigung über den Zerlegungsmaßstab zustande, hat das FA den Zerlegungsmaßstab zu bestimmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gesetzesgebundene Verwaltungsentscheidung.[8] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 GewStG. Dem FA steht allerdings eine weitreichende Schätzungsbefugnis zu. In deren Rahmen hat es die in Betracht kommenden Einzelfallmaßstäbe zu ermitteln mit dem Ziel, dem Verhältnis der entstandenen Lasten mit einem Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit nahezukommen, wobei die in Betracht kommenden Faktoren unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu gewichten sind.[9] Die Verwaltungsentscheidung unterliegt der uneingeschränkten tat- und revisionsrichterlichen Überprüfung. Die Festlegung des Zerlegungsmaßstabs erfolgt nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt. Sie ist vielmehr Teil des Zerlegungsbescheids.

 

Rz. 28

Zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs sind zunächst die Zerlegungsfaktoren unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Dies erfordert die Feststellung, in welcher Beziehung und in welchem Umfang das Vorhandensein der Betriebsstätte in den jeweiligen Gemeinden die örtlichen Gegebenheiten beeinflusst. Danach ist zu ermitteln, inwieweit die Betriebsstätte bedingt durch die örtlichen Verhältnisse den an der Zerlegung beteiligten Gemeinden finanzielle Lasten verursacht. Dabei sind nicht die Lasten anzusetzen, die von dem im jeweiligen Gemeindegebiet liegenden Teil der Betriebsstätte ausgehen, sondern die Lasten, die durch die Betriebsstätte der Gemeinde insgesamt entstehen.[10] Im Zerlegungsmaßstab bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist deshalb auch angemessen die Belastung zu berücksichtigen, die den beteiligten Gemeinden durch die im Gemeindegebiet wohnhaften Arbeitnehmer entsteht.[11] Dabei setzt eine Zerlegung nach § 30 GewStG nicht voraus, dass der Gemeinde durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte feststellbare Lasten erwachsen.[12] Durch die Betriebsstätte erwachsende Gemeindelasten sind lediglich beim Maßstab der Zerlegung zu berücksichtigen. Eine Zerlegung nach § 30 GewStG muss stets dann erfolgen, wenn eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegt. Davon unabhängig ist über den Zerlegungsmaßstab zu entscheiden.

 

Rz. 29

Eine getrennte Beurteilung hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und der dadurch verursachten Lasten der Gemeinde ist nicht möglich. Dabei hat insbesondere der Umstand, dass die in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in den Gemeinden wohnen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, wesentliche Gemeindelasten zur Folge, hervorgerufen durch den Bau und die Unterhaltung von Wohn- und Schulraum, Straßen und Wegen sowie die Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme.[13] Maßstab für diese Gemeindelasten ist das Ver...

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