Rz. 24

Da nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO bei der Festsetzung von GewSt-Messbeträgen die Vorschriften der AO über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden sind, muss der GewSt-Messbescheid nach § 157 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Des Weiteren muss er Angaben darüber enthalten, in welcher Höhe und für welchen Ez der GewSt-Messbetrag festgesetzt wird.[1] Zur Bezeichnung des Ez reicht die Angabe des entsprechenden Kalenderjahrs aus. Dies gilt auch dann, wenn der GewSt-Messbetrag für einen abgekürzten Ez festgesetzt wird. Enthalten muss der GewSt-Messbescheid das FA, das den GewSt-Messbescheid erlassen hat, und die Feststellung darüber, welcher Gewerbebetrieb Steuergegenstand ist.[2] Von Bedeutung ist dies insbesondere dann, wenn eine natürliche Person mehrere eigenständige Gewerbebetriebe unterhält. Dabei ergibt sich der Steuergegenstand, für den der GewSt-Messbescheid gilt, hinreichend aus der Steuernummer, unter der er beim FA geführt wird.[3]

 

Rz. 25

Im Verfahren über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags sind auch Feststellungen darüber zu treffen, wer als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Bestimmung des Steuerschuldners erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des GewSt-Messbescheids. Andere Bescheide, wie z. B. der Gewinnfeststellungsbescheid, können hierzu nicht herangezogen werden.[4] Der GewSt-Messbescheid muss genaue Angaben dazu enthalten, wer die GewSt schuldet.[5] Entscheidend ist hierbei, dass sich der Steuerschuldner eindeutig identifizieren lässt.[6] Dabei reicht es aus, wenn der Steuerschuldner durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.[7] Vor diesem Hintergrund sind auch Schreibfehler, sofern sie keine Verwechslungsgefahr bergen, unschädlich. Die Feststellung der Steuerschuldnerschaft umfasst auch die Entscheidung über persönliche Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG. Der GewSt-Messbescheid ist allerdings unwirksam, wenn der Steuerschuldner nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet ist, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können.[8] Zur Konkretisierung des Steuerschuldners kann auch dessen Firmenbezeichnung verwendet werden, sofern er dadurch eindeutig identifiziert wird.[9] Die Bezeichnung des Steuerschuldners entspricht regelmäßig der des Adressaten des GewSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner kann nicht als hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar angesehen werden, wenn er im Bescheidkopf lediglich mit der Steuernummer ohne Firmenbezeichnung oder Adresse benannt wird.[10]

 

Rz. 26

Enthält der GewSt-Messbescheid die genannten Angaben nicht oder ist er nicht schriftlich oder elektronisch erteilt worden, ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO).

 

Rz. 27

Im Übrigen ist der GewSt-Messbescheid zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.[11] Das Begründungserfordernis bezieht sich insbesondere auf die Ermittlung des GewSt-Messbetrags. Eine fehlende Begründung kann nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden. Beizufügen ist dem GewSt-Messbescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung.[12] Eine unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung führt zur Anwendung von § 356 Abs. 2 AO.

 

Rz. 28

Die Bestimmung des Steuergläubigers – also der hebeberechtigten Gemeinde – ist nicht Bestandteil des GewSt-Messbescheids.[13] Die Mitteilung des FA über den Inhalt des jeweiligen GewSt-Messbescheids an die mit der Festsetzung betraute Gemeinde nach § 184 Abs. 3 AO dient nur der Information der Gemeinde. Mangels Bekanntgabe an den Stpfl. hat sie keine Bindungswirkung. Sie ist damit nicht Inhalt des GewSt-Messbescheids und steht einer Angabe des Steuergläubigers im GewSt-Messbescheid nicht gleich. Vielmehr ist die Bestimmung des Steuergläubigers als materiell-rechtliche Voraussetzung eigenständig beim Erlass des GewSt-Bescheids zu prüfen.[14] Sofern kein Streit über den Steuergläubiger besteht, führt die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO faktisch allerdings zur Bestimmung des Steuergläubigers. Besteht Streit über die Steuergläubigerschaft, ist hierüber im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO bzw. im Zerlegungsverfahren nach § 28 GewStG zu entscheiden. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch dann, wenn das FA nicht nur für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags, sondern auch für die Festsetzung der GewSt selbst zuständig ist.[15] Auch in diesem Fall handelt es sich bei dem GewSt-Messbescheid und dem GewSt-Bescheid um 2 selbstständige Verwaltungsakte. Die Bestimmung des Steuergläubigers ist deshalb auch in diesem Fall eigenständig beim Erlass des GewSt-Bescheids zu prüfen, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsbescheids ist.

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