Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung und über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegt.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung im Ferienort C-Stadt (P-Weg 20).
Der Kläger hatte die Ferienwohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 02.05.2013 (Seite 4 ff. der Akte Grund und Boden) erworben und nach Fertigstellung im Jahr 2014 vermietet. Im notariellen Kaufvertrag verzichteten der Verkäufer und der Kläger als Käufer auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9a UStG und optierten zur Umsatzsteuer. Im Hinblick auf § 13b UStG, wonach nur der Käufer Steuerschuldner der Umsatzsteuer war, stellte der Verkäufer die Umsatzsteuer dem Kläger nicht in Rechnung.
Im Rahmen des Kaufs der Ferienwohnung waren folgende Anschaffungskosten (ohne USt) angefallen (siehe Übersicht Seite 3 der Akte Grund und Boden):
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Grund u... |