rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung. Keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen gegenüber bloßem Formwechsel oder gegenüber Übertragungsvorgängen zwischen Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ist eine Form der übertragenden Umwandlung, bei der hinsichtlich der Gesellschaftsgrundstücke ein Rechträgerwechsel stattfindet. Sie ist deshalb ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang.

2. Die unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen, die zu einem Rechtsträgerwechsel führen, einerseits und des bloßen Formwechsels andererseits ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

3. Im Hinblick auf die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG für Übertragungsvorgänge zwischen Personengesellschaften liegt keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen vor.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 5-6; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.04.2009; Aktenzeichen II B 95/08)

BFH (Beschluss vom 09.04.2009; Aktenzeichen II B 95/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung i.S.v. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Am 26. Mai 2004 schlossen der rechtsfähige wirtschaftliche Verein „…” (nachfolgend: Verein) und die X-AG einen Ausgliederungsvertrag gemäß § 149 Abs. 1, § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 69 Abs. 1 UmwG. Die X-AG änderte ihre Firma im Zuge der Ausgliederung in „…” (nachfolgend: Klägerin). Der Verein übertrug seinen …-Betrieb im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin gegen Gewährung von Aktien der Klägerin. Der Verein sollte fortan die Rolle einer Finanzholding an der Spitze der …-Gruppe wahrnehmen. Die Klägerin sollte das operative Geschäft des Vereins weiterführen.

Gemäß § 7 Ziffer 7.1 des Ausgliederungsvertrags wurde das zivilrechtliche Eigentum an den in Anlage 7.1 aufgeführten Grundstücken des Vereins im Rahmen der Ausgliederung auf die Klägerin übertragen. Das zivilrechtliche Eigentum an dem wesentlichen Teil des Grundbesitzes des Vereins sollte bei diesem verbleiben. Nur das wirtschaftliche Eigentum hieran wurde auf die Klägerin übertragen.

Am 14. Juli 2004 schlossen der Verein und die Klägerin einen Nachtrag zum Ausgliederungsvertrag vom 26. Mai 2004. Nachdem die Bundesanstalt für … dieses Ausgliederungskonzept zunächst in Gesprächen befürwortet hatte, bekundete sie nach Vornahme der Beurkundung des Ausgliederungsvertrags vom 26. Mai 2004, dass sie der Klägerin die benötigte Erlaubnis zur Führung ihrer Geschäfte nur erteilen werde, wenn auch noch das zivilrechtliche Eigentum an den der Ausgliederung unterworfenen Grundstücken auf die Klägerin übertragen werde. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums erfolgte dann aufgrund des Nachtrags zum Ausgliederungsvertrag vom 14. Juli 2004, ohne dass dem Verein hierfür im Gegenzug weitere Aktien gewährt wurden.

Die auf die Klägerin gemäß Anlage 7 des Nachtragsvertrags vom 14. Juli 2004 übertragenen Grundstücke liegen in den Bezirken verschiedener Finanzämter.

Der Beklagte erließ am 1. Februar 2007 gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Er stellte u.a. fest, dass Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für alle in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Grundstücke die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes seien. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 15. Februar 2007.

Zur Begründung ihres Einspruchs machte die Klägerin geltend, die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei Grundstücksübertragungen im Rahmen von Ausgliederungen gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seinen Ausprägungen als Willkürverbot und als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Bei der Ausgliederung handele es sich um eine übertragende Umwandlung, die bei einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierten Besteuerung ebenso behandelt werden müsse wie eine formwechselnde Umwandlung, d.h. grunderwerbsteuerfrei sein müsse. Für die Ungleichbehandlung von übertragenden Umwandlungen, die zivilrechtlich mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden seien, und formwechselnden Umwandlungen, bei denen dies nicht der Fall sei, gebe es keinen sachlichen Grund. Die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Unterschied sei entgegen der Auffassung des BFH in den Beschlüssen vom 26. Januar 2000 II B 108/98 (BFH/NV 2000, 1136) und vom 20. Dezember 2000 II B 53/00 (BFH/NV 2001, 817) sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der Erwerber erl...

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