Schlagwörter

Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Besteuerung, Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten, OECD-Musterabkommen, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Rechtsbehelfsfähigkeit bei Mitwirkungspflichten im Verfahren des Informationsaustauschs

 

Kläger

B, C, D, F. C.

 

Beklagter

Großherzogtum Luxemburg

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Sind die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die im Rahmen eines Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG erlassen wurden und jeden Rechtsbehelf, insbesondere gerichtlicher Natur, des von der Untersuchung im ersuchenden Mitgliedstaat erfassten Steuerpflichtigen und eines betroffenen Dritten gegen eine Entscheidung ausschließen, mit der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen Informationsinhaber zur Vorlage von Informationen zur Erfüllung eines Ersuchens um Informationsaustausch durch einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet hat?

2. Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Auslegung von Art. 26 des OECD-Mustersteuerabkommens, dahin auszulegen, dass ein Ersuchen um Austausch zusammen mit der dieses umsetzenden Anordnung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats das Kriterium der nicht offensichtlich fehlenden voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, sofern der ersuchende Mitgliedstaat die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen, den von der Untersuchung im ersuchenden Mitgliedstaat erfassten Zeitraum und die Identität des Inhabers der genannten Informationen angibt, wenn er Informationen hinsichtlich Bankkonten und finanziellen Vermögenswerten einholt, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass erstens der identifizierte Informationsinhaber über sie verfügt, sie zweitens die von der Untersuchung der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats erfassten Steuerjahre betreffen und sie drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden identifizierten Steuerpflichtigen aufweisen?

 

Normenkette

EUGrdRCh Art. 7-8, 52 Abs. 1, Art. 47; EGRL 16/2011 Art. 1 Abs. 1, Art. 5; OECD-MustAbk Art. 26

 

Verfahrensgang

Cour administrative de Luxembourg (Luxemburg)

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