Tz. 391

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Auch die AK können sich zB infolge einer späteren weiteren Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (hierzu s Urt des FG Rh-Pf v 14.05.2002, EFG 2003, 166; Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen und s Urt des BFH v 01.07.2003, BFH/NV 2003, 1398) oder wegen ganz oder tw Nichterfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit erhöhen oder mindern (s Urt des FG Köln v 20.09.2001, EFG 2002, 18). Leistet ein zuerst zahlungsunwilliger Bürge doch Zahlungen auf die Bürgschaft, so können diese nachträglichen Zahlungen nach § 175 AO berücksichtigt werden (s Urt des FG Münster v 10.12.2002, EFG 2003, 1469, im nachfolgenden Revisionsverfahren war die Frage nicht entscheidungserheblich, s Urt des BFH v 01.03.2005, BFH/NV 2005, 2171). Eine nachträgliche Teilzahlungsvereinbarung zwischen dem als Bürgen haftenden Gesellschafter und der ihn für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch nehmenden Bank wirkt als rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts iSd § 17 EStG zurück (s Urt des BFH v 20.11.2012, BStBl II 2013, 378). Wegen der Frage, ob die Verjährung einer Bürgschaftsforderung, die anstelle eines (Teil-)Verzichts zwischen dem Bürgen und der Bank vereinbart wird, ein rückwirkendes Ereignis in dem vorstehenden Sinne darstellt, s Schwetlik (GmbH-StB 2013, 168). Fallen Aufwendungen, die nachträgliche AK darstellen, iR einer Nachtragsliquidation an, handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, das auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen ist (s Urt des BFH v 01.07.2014, BStBl II 2014, 786). Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung in diesen Fällen s Tz 518. Nach Auff des BFH steht der Änderung eines St-Bescheids gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO wegen nachträglicher AK nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das rückwirkende Ereignis auswirkt (Veräußerung oder Wegfall der Beteiligung infolge Auflösung der Kap-Ges) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war (s Urt des BFH v 16.06.2015, BFH/NV 2015, 1715). Ein rückwirkendes Ereignis liegt hingegen nicht vor, wenn der AE mit der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ernsthaft rechnen musste, er die AK aber erst nach der tats Inanspruchnahme geltend macht (s Urt des FG Münster v 12.05.2004, EFG 2004, 1224 mit Anm von Valentin). Auch das FG Ba-Wü (s Urt des FG Ba-Wü v 26.05.2008, EFG 2008, 1258) hat eine Änderung nach § 175 AO abgelehnt, wenn die Inanspruchnahme bereits vor Erlass des St-Bescheides erfolgt ist. Ebenso s Urt des FG BB v 27.04.2006 (EFG 2006, 1435, in dem nachfolgenden Revisionsverfahren war die Frage nicht entscheidungserheblich, s Urt des BFH v 17.09.2008 – Az: IX R 92/07), wonach der Umfang der tats Bürgschaftsinanspruchnahme kein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Ebenfalls hierzu s Tz 272 und s Tz 282.

Ein rückwirkendes Ereignis liegt ebenfalls nicht vor, wenn ein AE nach der Veräußerung mit einem (EK-ersetzenden) Darlehen ausfällt (s Tz 320) und dieser Umstand bereits bei der Veranlagung hätte berücksichtigt werden können, in der der VG/-Verlust erfasst wurde (s Urt des BFH v 22.07.2008, BStBl II 2009, 227 und s Anm Heuermann in HFR 2008, 1145). Ebenfalls hierzu s Brinkmeier (GmbH-StB 2008, 321) und s Bode (FR 2009, 177).

Paus (GmbHR 2004, 1568, 1569) geht uE zutr davon aus, dass bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein (s Tz 162ff) die AK im Nachhinein zu mindern sind, wenn der Besserungsfall eintritt, die Anteile zwischenzeitlich veräußert worden sind und sich der Forderungsverzicht auf die AK ausgewirkt hat. Ebenso s Korn (GmbHR 2007, 624, 625).

Weiter können sich die AK infolge der Rückzahlung von Nenn-Kap oder stlichem Einlagekonto mindern. Hierzu s Tz 504ff.

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