Tz. 512

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für Leistungsbeziehungen zwischen einer Kö und ihrem beherrschenden Gesellschafter gelten in Bezug auf vGA besondere Anforderungen. Nach ständiger Rspr des BFH bedarf es auch bei einer Leistung an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Pers einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung; s Urt des BFH v 16.12.1992 (BStBl II 1993, 455); s Urt des BFH v 22.02.1989 (BStBl II 1989, 631); s Urt des BFH v 02.03.1988 (BStBl II 1988, 786); und s Urt des BFH v 01.10.1986 (BStBl II 1987, 459). Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gelten für die stliche Beurteilung ebenfalls die strengeren Kriterien wie bei Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter (s Tz 200ff). In diesen Fällen wird zur Vermeidung willkürlicher Einkommensveränderungen die gesamte Leistung als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG behandelt, und zwar unabhängig von der Angemessenheit der Leistung; ebenso hierzu s Urt des BFH v 13.03.1991 (BStBl II 1991, 597); s Urt des BFH v 14.03.1990 (BStBl II 1990, 795); und s Urt des BFH v 22.09.1976 (BStBl II 1977, 15).

 

Tz. 513

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Es ist jedoch zu beachten, dass bei Vorteilszuwendungen an nahe stehende Pers nicht der Zuwendungsempfänger, sondern stets nur der Gesellschafter Empfänger der vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG sein kann (s Tz 514ff).

 

Tz. 513a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zahlungen einer Kap-Ges an eine wirtsch demselben Gesellschafter gehörende (Schw-)Kap-Ges können auch dann vGA darstellen, wenn es sich zwar möglicherweise um Provisionszahlungen gehandelt hat, deren Höhe aber vom beherrschenden Gesellschafter willkürlich festgesetzt bzw in das Ermessen des von ihm als Strohmann eingesetzten GF der leistenden Kap-Ges gestellt wurde; s Urt des FG Nürnberg v 20.11.2009 (EFG 2010, 641; rkr).

 

Tz. 513b

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Kap-Ges setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kap-Ges eine beherrschende Stellung innehat; s Urt des BFH v 08.10.2008 (BFH/NV 2009, 504). Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kap-Ges ist nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats durchgeführten Vereinbarung gestützt wird (also wenn das Rückwirkungsverbot zur Anwendung kommen soll).

 

Tz. 513c

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zum Vorteilsausgleich gegenüber nahe stehenden Personen s Tz 91ff.

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