Tz. 385
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Im Teilbetrag I wird die Höhe des gesellschaftsrechtlich veranlassten Teils einer Verpflichtung und der dadurch eintretenden Vermögensminderung festgehalten. Die Höhe des Teilbetrags I ist nicht davon abhängig, dass ein entspr Betrag iRd Einkommensermittlung der Kö hinzugerechnet worden ist; s Schr des BMF v 28.05.2002 (BStBl I 2002, 603, Rz 8). Der Teilbetrag I weist also die objektiv richtige vGA aus, wie sie der bei der Einkommensermittlung hätte außerbilanziell hinzugerechnet werden müssen.
Der Teilbetrag I ist entspr der Entwicklung des jeweiligen Passivpostens fortzuschreiben. Er ist aufzulösen, soweit die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verpflichtung in der St-Bil aufzulösen ist.
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