BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 203/18

Die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG greift dann nicht, wenn die Nutzung der Einheiten als Kindertagesstätte oder ähnliche Einrichtung ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Anlage nach der Teilungserklärung als sog. Ärztehaus konzipiert ist. Hier widerspräche die Nutzung einer Einheit als Kindertageseinrichtung dem professionellen Charakter einer solchen Anlage.

§ 22 Abs. 1a BImSchG steht einem Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer auch dann nicht entgegen, wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung mehr stört als die nach der Zweckbestimmung zulässige. So wird eine Wohneinheit nicht als Kindertageseinrichtung genutzt werden dürfen, weil dies mit erhöhtem Publikumsverkehr einhergeht. Anders kann es wiederum liegen, wenn eine Wohnung zur Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter genutzt wird.

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