Wie die Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen zu ermitteln ist, soll das nachfolgende Beispiel zeigen.
Beispiel[1]
Besteuerung bei Mischfällen
Der Schenker S wendet seiner Nichte N Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 810.000 EUR zu. Aus der Anschaffung der Wertpapiere resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 125.000 EUR, die die Nichte übernimmt. S behält sich aber den Nießbrauch an den Erträgen vor. Hierbei beläuft sich der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG auf 100.000 EUR.
Lösung
Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind vom gemeinen Wert der Wertpapiere sowohl die Verbindlichkeit wie auch die Nießbrauchsbelastung abzuziehen.
Hierdurch kommt es zu folgender Berechnung:
a) Berechnung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage
gemeiner Wert Wertpapiere | 810.000 EUR |
abzüglich Verbindlichkeit | ./. 125.000 EUR |
abzüglich Kapitalwert Nießbrauch | ./. 100.000 EUR |
Bemessungsgrundlage/Bereicherung | 585.000 EUR |
b) Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Schenkungsteuer
schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage/Bereicherung | 585.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 565.000 EUR |
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 565.000 EUR beläuft sich der Steuersatz bei 25 %, woraus sich dann eine Schenkungsteuer von 141.250 EUR berechnet.
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