Wie die Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen zu ermitteln ist, soll das nachfolgende Beispiel zeigen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel[1]

Besteuerung bei Mischfällen

Der Schenker S wendet seiner Nichte N Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 810.000 EUR zu. Aus der Anschaffung der Wertpapiere resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 125.000 EUR, die die Nichte übernimmt. S behält sich aber den Nießbrauch an den Erträgen vor. Hierbei beläuft sich der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG auf 100.000 EUR.

Lösung

Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind vom gemeinen Wert der Wertpapiere sowohl die Verbindlichkeit wie auch die Nießbrauchsbelastung abzuziehen.

Hierdurch kommt es zu folgender Berechnung:

a) Berechnung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage

 
gemeiner Wert Wertpapiere 810.000 EUR
abzüglich Verbindlichkeit ./. 125.000 EUR
abzüglich Kapitalwert Nießbrauch ./. 100.000 EUR
Bemessungsgrundlage/Bereicherung 585.000 EUR

b) Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Schenkungsteuer

 
schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage/Bereicherung 585.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 565.000 EUR

Bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 565.000 EUR beläuft sich der Steuersatz bei 25 %, woraus sich dann eine Schenkungsteuer von 141.250 EUR berechnet.

[1] Angelehnt an das Beispiel in den H E 7.4 ErbStH 2011 – Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen.

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