FinMin Schleswig-Holstein, 21.12.2017, ESt - Kurzinformation Nr. 217/25

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG handelt.

Auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25.10.2016, 2 K 95/15, wird hingewiesen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

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