OFD Düsseldorf, 21.07.1992, S 2729 A - St 13 H

Mir ist folgende Fallsgestaltung bekannt geworden, bei der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Organisationen mit gewerblichen Altkleiderhändlern zusammenwirken:

Auf Stellplätzen, die nicht im Eigentum der gemeinnützigen Organisation stehen, über die diese aber verfügen darf, stellt ein gewerblicher Altkleiderhändler Kleidersammelcontainer auf, die mit dem Namenszug der gemeinnützigen Organisation versehen sind. Die Organisation leistet Hilfe bei der Auswahl der entsprechenden Stellplätze und übernimmt Leistungspflichten wie z.B. Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der Sauberkeit der aufgestellten Container. Für die dem Altkleiderhändler eingeräumte Nutzungsmöglichkeit erhält die Organisation eine Vergütung.

Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen gehen die in die Container eingeworfenen Textilien mit dem Einwurf der gemeinnützigen Organisation über. Mit Leerung der Container findet ein Eigentumsübergang auf den Altkleiderhändler statt, der je Tonne Altkleidung ein festgelegtes Entgelt an die gemeinnützige Organisation zahlt. Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die Aktivitäten der gemeinnützigen Organisation auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen Vertragsbeziehungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine eigene Altmaterialverwertung darstellen.

Durch die Vermittlung von Standplätzen für Container auf fremden Grund und Boden, Vergabe von Namensrechten, Betreuungstätigkeit, Werbung für die Sammlung etc. begründet die gemeinnützige Organisation vielmehr einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art, für den sie weder die Regelung des § 64 Abs. 5 AO noch einen pauschalen Betriebsausgabenabzug entsprechend Tz. 1.8 zu § 67 a AEAO in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

AO § 64 Abs. 5

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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