Tz. 86

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Im Kapitel XXII. der ZollbefreiungsVO werden zu Prüfungs-, Analyse oder Versuchszwecken eingeführte Waren behandelt. Hiernach sind Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen, von den Eingangsabgaben befreit.

 

Tz. 87

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Eine wesentliche Voraussetzung der Gewährung der Befreiung sieht Art. 96 ZollbefreiungsVO mit dem Verbrauchs- und Vernichtungsgebot vor. Hiernach müssen die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht und vernichtet werden.

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