Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Zeugen Jehovas (selber nennen sie sich "Jehovas Zeugen") sind eine christliche, chiliastisch ausgerichtete und nichttrinitarische Religionsgemeinschaft, die sich kirchlich organisiert. Gegründet wurden die Zeugen Jehovas in den USA. Nachdem sie sich zunächst als "Ernste Bibelforscher" bezeichneten, erfolgte 1931 ihre Umbenennung in "Jehovas Zeugen".

In Deutschland sind die Zeugen Jehovas seit ca. 1903 aktiv. Ihren deutschen Hauptsitz haben sie in Selters/Taunus. Nach ihren eigenen Angaben gibt es in Deutschland ca. 169 000 Mitglieder (Quelle: https://www.jehovaszeugen.de/geschichte-und-gegenwart/statistik; Stand August 2021).

Die Zeugen Jehovas wurden wegen ihrer religiösen Einstellungen immer wieder zum Gegenstand von Kritik. So lehnen sie sowohl den Wehr- bzw. Kriegsdienst als auch den Zivildienst ab. Auch nehmen sie nicht an staatlichen Wahlen teil. Daneben lehnen die Zeugen Jehovas jede Art des "Gebrauchs von Blut" als Nahrungsmittel- oder Medikamentenzusatz sowie als Bluttransfusion ab. Diese Einstellung führt regelmäßig, insbesondere, wenn erkrankte Kinder betroffen sind, zu öffentlichen Auseinandersetzungen und Diskussionen.

Nachdem sich die Zeugen Jehovas in (West-)Deutschland zunächst als privatrechtliche (gemeinnützige) Vereine organisiert hatten, erstritten sie sich nach der Wende in einem jahrelangen Rechtsstreit ihre bundesweite Anerkennung als Religionsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten in Deutschland zum einen diejenigen Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren ("geborene" Körperschaften) oder zum anderen die Religionseinrichtungen, denen dieser Status auf Antrag hin gewährt wurde ("gekorene" Körperschaften).

Zu den "geborenen" Religionsgemeinschaften zählen beispielsweise die evangelischen Kirchen, die Römisch-Katholische Kirche, einzelne jüdische Gemeinden.

Anderen Religionsgemeinschaften, zu denen auch die Zeugen Jehovas zählen, sind erst auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren. Dabei ist ihnen der Körperschaftsstatus nur dann anzuerkennen, wenn ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder darauf schließen lassen, dass die Religionsgemeinschaft auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlagen für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre "Verfassung im Übrigen".

So verlangt das Bundesverfassungsgericht u. a. die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft (BVerfGE 102, 370ff.). Danach muss die Religionsgemeinschaft die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht gefährdet. Ebenso darf sie nicht die Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes einschränken (Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/staat-und-religion/koerperschaftsstatus/koerperschaftsstatus-artikel.html; Stand 04.10.2022).

Zu den besonderen Rechten, die mit der Anerkennung als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft verbunden sind, zählen beispielsweise

  • das Recht zum Steuereinzug bei ihren Mitgliedern,
  • die Dienstherrenfähigkeit (Möglichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten öffentlich-rechtlich auszugestalten),
  • die Rechtsetzungsbefugnis (für eigenes Binnenrecht, z. B. Regelungen zur innerkirchlichen Organisation und zum Mitgliedschaftsverhältnis),
  • das Recht, kirchliche öffentliche Sachen durch Widmung zu schaffen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Reihe von Einzelbegünstigungen verbunden (sog. "Privilegienbündel"). Dazu gehören zum Beispiel steuerliche Begünstigungen oder die Gewährung von Vollstreckungsschutz.

Als erstes Bundesland hat am 13.06.2006 das Bundesland Berlin die Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Es vergingen jedoch weitere zehn Jahre, bis am 21.01.2017 das letzte Bundesland (Nordrhein-Westfalen; Verordnung vom 21.01.2017, GV.NRW 2017, 220) die Zeugen Jehovas als Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts anerkannt hat. Damit sind die Zeugen Jehovas seit 2017 in ganz Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.

Durch die Verleihung der Körperschaftsrechte sind die örtlichen Versammlungen (= privatrechtlich organisierte Vereine) religionsrechtlich selbständige Gliederungen des öffentlichen Rechts geworden. Damit ging auch das Eigentum der eingetragenen Vereine, wozu auch Grundstücke gehören, auf diese über.

Hierzu vertritt die Finanzverwaltung dem Vernehmen nach die Auffassung, dass der durch die Statusänderung veranlasste Erwerb von Grundstücken durch die Zeugen Jehovas in Deutschland aus dem Eigentum der ...

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